Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Geschicht dieses nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben 
Behufs der speziellen Revlsion bei dem Grenz-Zollamte auspacken, oder es wird, 
falls er das lehtere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemach- 
ten Eröffnung, ablehnt und seine diesfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich 
aufgenommen worden, in dem Bestimmungsorte von dem ganzen Gewichte des 
Kollo der Abgabensatz erboben, welcher von der am höchsten besteuerten Waarc, 
die darin enthalten, zu erlegen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswan= 
ren, Instrumente, Porzellau, Steingut und kurze Waaren, sewie alle sprachge- 
bräuchlich zu den kurzen Waaren (ereerle) gehsrigen, in dem Tarife nicht als 
solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern ausgeführten Gegenstände, 
wenn die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässigen 
Verschluß gestattet. 
Die Deklaration der sprachgebräuchlich zu den kurzen Waaren (Nercerie) ge- 
börigen, im Tarife nicht als solche bezeichneten, sondern unter anderen Nummern 
aufgeführten Gegenstände als „Kurze Waaren“ (Tarif, Abtheilung II. Nr. 20) soll 
nicht die Verzollung derselben nach dem höheren Tarif= Sahe für kurze Waaren 
zur Folge haben, sondern es soll die Abgabenentrichtung nach dem Revisions-Be- 
funde zulässig bleiben, wenn der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Er- 
mirtelung anträgt. 
VIU. ) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird: 
1) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt werden, die 
Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transporte von der Niederlage er- 
hoben; 
sofern dieselben zum unmitlelbaren Durchgang deklarirt werden, erfolgt die 
Entrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich bei dem Eingangs-- 
amte, wo nicht aus örtlichen Rücksichten Ausnahmen angcorduct, oder, bei 
veränderter Richtung des Waarenzuges, Nacherhebungen bei dem Ausgangs- 
oder Packhofs-Amte nöthig werden. 
5) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe bei dem Eingange tragen, als die 
allgemeine Eingangsabgabe (' Thaler oder 52½ Kreuzer vom Zentner), und 
nach der dritten Abtheilung bei dem Durchgange nicht mit einer geringeren Ab- 
habe belest sind, als an Eingangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an bei- 
den zusammen genommen davon zu entrichten sein würde, müssen die Gesälle 
gleich bei dem Eingangsamte erlegt werden, vorbehaltlich örllicher Ausnahmen 
wie bei a. 2 
) Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorflehender Ausnahme 
begriffen und nach einem Orte, wo sich ein Hauptzoll= oder Hauptsteuer-Amt 
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