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Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 202.
Verordnung, die Ummendlng der kündbaren Staatsschuld des krsemuhuns Reuß J. L. in
ne unkündbare betr., vom 27. Dezember 1356.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna-
den Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael-
tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich-
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
verordnen wegen Umwandlun der kündbaren Staatsschuld des Fürstentbums Reuß I. V.
mit Zustimmung des Landtags und nach vernommenem Gutachten des Landtagsausschus-
ses Folgendes:
8. 1.
Für den auf Vier Mal Hundert Neun und Achtzig Tausend Thaler sich
belanfenden Betrag der Staatsschuld des Fürstenthums Reuß I. L. werden vierprozen-
tige Staatsschuldscheine, für welche das gesammte Eigenthum und die Einnahmen des Für-
stenthums Reuß I. V. als Unterpfand haften, zur successiven Ausgabe ausgefertigk.
Sie lauten entweder auf den Inhaber * auf Verlangen des Darleihers auf des-
sen Namen.
8. 2.
Die Staateschuldscheine auf den Inhaber werden in zwei Serien ausgegeben. Die
der Serie & lamen über einen Karitalkctrag ven Funfzig Thalern, die der Serie
1 über höbere Beträge, welche jedoch siets durch Funfzig Thaler theilbar sein müssen.
Die auf den Namen lautenden Staatsschuldscheine, Serie C, können auf jede Summe,
in welcher der Betrag von Funfzig Thalern aufgeht, ausgesertigt werden.
8. 3
Die Ansiertigung der Stantsschusdicheine erselgt nach dem **-*: * zu-
Ausgegr#en den 31. Dejember 1856.