Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Kann das Gutachten bezüglich die Abschätzung nicht in demselben Termine zu Pro- 
tokoll bewirkt werden, so ist zur Einbringung derselben ein anderer Termin, jedoch nicht 
über vierzehn. Tage hinaus, anzuberaumen. 
Art. 31. 
Machen sich Vermessungen nöthig, so sind solche durch verpflichtete Feldmesser vor- 
zunehmen. 
Bei den Erörterungen der Sachverständigen, bezüglich Schätzer, haben die Bethei- 
ligten das Recht, dieselben, insbesondere die Schätzer, auf alle Umstände aufmerksam zu 
machen, welche auf das Gutachten, namentlich auf die Taxe, Einfluß haben können; auch 
sind die Ortsvorstände und Feldgeschworenen (Art. 28) verpflichtet, den Sachverständigen 
oder Schäßern auf Verlangen die bei der Sacherörterung oder Werthschägung erforder- 
liche thatsächliche Auskunft zu ertheilen. 
Art. 32. 
N ein besonderer Termin zur Einreichung der Gutachten bezügsich Taxen anbe- 
raumt worden (Art. 30), so sind die Betheiligten zu demselben mit der Bedeutung vor- 
zuladen, daß im Falle ihres Nichterscheinens die Eröffnung der Gutachten oder Taxen 
und die kommissarische Entscheidung dennoch erfolge. Die Sachverständigen und Schätzer 
haben die von ihnen schriftlich auszustellenden Gutachten und Taxen persönlich zu über- 
reichen, welche sodann vom Kommissar den erschienenen Betbeiligten zu eröffnen sind. 
Wegen etwaiger Mängel sind die Sachverständigen oder Schäher sofort zu Protokoll 
zu vernehmen. 
Zeigt sich eine erhebliche Verschiedenheit in den Ansichten der Sachverständigen be- 
züglich in den Werthangaben der Schätzer, so darf der Kommissar eine geneinschaftche 
weitere Berathung derselben anordnen, wobei von ihm auch Gutachten anderer bewähr- 
ter Landwirthe, Bauhandwerker u. s. w. zur Aufklärung der Sache und zur Erwägung 
der Sachverständigen, bezüglich Schätzer, vorgelegt werden können. Als erheblich ist die- 
jenige Verschiedenheit zu betrachten, wenn zwischen der höchsten und niedrigsten Taxe eine 
größere Differenz als fünf und zwanzig Prozent Statt findet. 6 
Art. 33. 
Sind die Gytachten, bezüglich Taxen, im etsten oder zweiten Termine definitiv zu 
erkennen gegeben, so hat der Kommissar nach Maßgabe derselben seine Cntscheidung in 
der Sache zu ertheilen. Betrifft diese die Abtretung im Allgemeinen oder den Umfan 
derselben, bezüglich die Uebernahme eines Enteignungsgegenstandes oder die Curumun 
eines Rechtes, so hat, der Kommissar darüber mit geeigneter Rücksicht auf die Oimachtn
	        
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