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Kann das Gutachten bezüglich die Abschätzung nicht in demselben Termine zu Pro-
tokoll bewirkt werden, so ist zur Einbringung derselben ein anderer Termin, jedoch nicht
über vierzehn. Tage hinaus, anzuberaumen.
Art. 31.
Machen sich Vermessungen nöthig, so sind solche durch verpflichtete Feldmesser vor-
zunehmen.
Bei den Erörterungen der Sachverständigen, bezüglich Schätzer, haben die Bethei-
ligten das Recht, dieselben, insbesondere die Schätzer, auf alle Umstände aufmerksam zu
machen, welche auf das Gutachten, namentlich auf die Taxe, Einfluß haben können; auch
sind die Ortsvorstände und Feldgeschworenen (Art. 28) verpflichtet, den Sachverständigen
oder Schäßern auf Verlangen die bei der Sacherörterung oder Werthschägung erforder-
liche thatsächliche Auskunft zu ertheilen.
Art. 32.
N ein besonderer Termin zur Einreichung der Gutachten bezügsich Taxen anbe-
raumt worden (Art. 30), so sind die Betheiligten zu demselben mit der Bedeutung vor-
zuladen, daß im Falle ihres Nichterscheinens die Eröffnung der Gutachten oder Taxen
und die kommissarische Entscheidung dennoch erfolge. Die Sachverständigen und Schätzer
haben die von ihnen schriftlich auszustellenden Gutachten und Taxen persönlich zu über-
reichen, welche sodann vom Kommissar den erschienenen Betbeiligten zu eröffnen sind.
Wegen etwaiger Mängel sind die Sachverständigen oder Schäher sofort zu Protokoll
zu vernehmen.
Zeigt sich eine erhebliche Verschiedenheit in den Ansichten der Sachverständigen be-
züglich in den Werthangaben der Schätzer, so darf der Kommissar eine geneinschaftche
weitere Berathung derselben anordnen, wobei von ihm auch Gutachten anderer bewähr-
ter Landwirthe, Bauhandwerker u. s. w. zur Aufklärung der Sache und zur Erwägung
der Sachverständigen, bezüglich Schätzer, vorgelegt werden können. Als erheblich ist die-
jenige Verschiedenheit zu betrachten, wenn zwischen der höchsten und niedrigsten Taxe eine
größere Differenz als fünf und zwanzig Prozent Statt findet. 6
Art. 33.
Sind die Gytachten, bezüglich Taxen, im etsten oder zweiten Termine definitiv zu
erkennen gegeben, so hat der Kommissar nach Maßgabe derselben seine Cntscheidung in
der Sache zu ertheilen. Betrifft diese die Abtretung im Allgemeinen oder den Umfan
derselben, bezüglich die Uebernahme eines Enteignungsgegenstandes oder die Curumun
eines Rechtes, so hat, der Kommissar darüber mit geeigneter Rücksicht auf die Oimachtn