Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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2) Verorduung, einige Aenderungen ayd ““— tten der Gerger Bank betr., vom 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- 
den Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Ael- 
tester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranich- 
feld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. w. 
ertbeilen hierdurch in Folge eines von dem Verwaltungsrath der Geraer Bank auf Grund 
der diesfallsigen Beschlüsse der am 17. des vor. Mts. abgehaltenen General-Versamm- 
lung der Akionäre eingereichten Antrags den nachstehenden Abänderungen und Zusäßen 
der Statuten der Geraer Bank vom 13. November vor. Is. Unsere landesherrliche 
Bestätigung. 
1. zu §. 19 der Stamten. 
5. 17 erst nach Emission der erüen drei Millionen Thaler Banknoten 
eine Million Prioritälsaktien 2c. angekauft und nach den §§. 18 und 19 die Jabres- 
zinsen der Letzteren zu der Ausloosung von 100 Stück Geraer Bankaktien benußt wer- 
den sollen, mithin diese Ausloosung erst dann Stan sinden kann, wenn ein Jahr nach 
Verausgabung von drei Millionen Thaler Noten verflossen ist, da aber gegenwärkig diese 
Summe an Noten noch nicht emirtirt, folglich die Bestimmung des §. 19, wonach die 
erste Auslosung im Dezember des l. Jr. Stan sinden soll, unausführbar ist: so werden 
die Worte des §. 19: 
„und trilt zunächst im Dezember 1856 ein“ 
hiermit außer Kraft gesegt. 
2. zu §F. 27 der Sltatuten. 
In Folge dessen wird als Zusaß zu §F. 27 Folgendes verordnet. 
So lange die Ausloosung noch nicht eingetreten ist, besimmt der Verwaliungerath 
unter Genehmigung Unseres Ministeriums für jedes Jahr den zum Neservefond an- 
zurechnenden Betrag. 
. zu §. 29 der Statuten. 
Das zweite Alinea des §. 29 wird hierdurch ausgehoben und an die Stelle dessel- 
ben die nachfolgende Bestimmung gesetzt: „Ihr Gesammtbetrag richtet sich insofern nach 
den Baarvorräthen der Bank, als für die bis zur Höbe des eingezahlten Aktienkapitals 
autgegebenen Banknoten ein Drimel und für alle darüber binaus zu emittirenden Bank- 
noten die Hälste des Betrags derselben durch baare Fonds revräsen#irt sein müssen.“ 
4. zu §. 75 der Statuten. 
Die Worte „wollen“ und „wolle“ im §. 75 kommen in Wegfall und es findet da- 
her ferner ein Unterschied zwischen voll eingezahlten und nicht volleingezahlten Aktien 
rücksichtlich der Stimmenberechtigung nicht Statt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beifügung Un- 
seres Fürstlichen Insigels. » 
Schloß Oüterstein, den 23. Dezember 1856. 
(L. S.) Heinrich IXVII. Fürst Reuß. 
v. Geldern.
	        
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