Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Impf-Ordnung. 
8. 1. 
Nothwendigkeit der Schutzpockenimpfüng bei allen Kindern. 
Jedem Kinde sind die Kuhpocken oder Schutzblattern womöglich in dem ersten Jahre, 
jedoch nicht vor der sechsten Woche seines Lebens einzuimpfen. Säuglinge unter sechs 
Wochen sind nur dann zu impfen, wenn die Menscheublattern oder die Varioloiden in 
dem Wohnorte des Kindes als Seuche herrschen. 
Zur sichern Kontrole über die Befolgung dieser Vorschrift soll kein Kind in die 
Schule ausgenommen oder zur Konsirmation zugelassen werden, für welches die Eltern, 
Pflegeeltern oder Vormünder dem Schullehrer oder Geistlichen nicht ein ärztliches Zeug- 
niß darüber vorweisen, daß die Schuppocken-Impfung mit Erfolg geschehen, oder ohne 
Erfolg bereits versucht, oder aus medizinischen Gründen ein Aufschub der Impfung zu- 
gelassen worden sei, oder daß das betreffende Kind die natürlichen Blattern überstanden 
  
e. 
Gleichermaaßen darf kein Lehrling angenommen und bei einer Innung aufgedingt 
werden, fuͤr welchen nicht ein ordentlicher Impfschein beigebracht ist. 
Für die genaue Befolgung dieser Vorschrift sind die Geistlichen, Schullehrer, In- 
nungsvorsiände und Lehrherren verantwortlich, und unterliegen im Zuwiderhandlungsfalle 
je einer Strafe von fünf Thalern. 
Alle Impflinge, welche im ersten Lebensjahre wegen Krankheit oder anderer Ursachen 
nicht haben geimpft werden können, sind wenigstens im Laufe des nächsten Jahres zur 
Impfung zu bringen. 
Ein Ausschub der Impfung über diesen Zeilpunkt oder über den Termin des Ein- 
krlits in die Schule kann nur dann, wenn der körperliche Zustand eines Kindes dieß 
käthlich macht, nach dem Ermessen des autorisirten Arztes Stakt finden. 
8. 2. 
Controlc über Kinder aus dem Auslande. 
Von jeder neuen Familie, welche entweder unter die Staatsangehörigen aufgenom- 
men wird oder im Lande einen längeren Aufenthalt nimmt und Kinder mitbringt, sind 
die Jupsscheine für diese vorzulegen; wenn ein solcher nicht aufgewiesen werden kann, 
so ist die Jupfung für diese Kinder nachzuholen. Jede von den Ortsbehörden, welchen
	        
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