Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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dle Verhandlungen wegen der Ausfnahme oder Aufenthaltsgewährung obliegen, hierunter 
verschuldete Nachlässigkeit soll mit angemessener Ordnungsstrafe geahndet werden. 
8. 3. 
Verpflichtung der Eltern, Pflegeeltern und Vormünder zur Besorgung der 
Impfung bei ihren Kindern und Pflegebe fohlenen. 
Die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind allgemein dazu vewpflichtet und dalür 
verantworklich, daß ihren Kindern und Pflegebefohlenen die Schuppocken eingeimpst wer- 
den. Wenn Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder die Impfung innerhalb der vorgeschrie- 
benen Zeit nicht haben vornehmen lassen, ohne durch ein ärztliches Zeugniß gerechtiertigt 
zu sein, so sind dieselben durch die Impfbehörden zur Erfüllung ihrer Schuldigkeit bin- 
nen einer zugleich anzuseyenden Frist und bei den in §. 13 angedrohten Strafen an- 
zuhalten. 
8. 4. 
Bestimmung von Impfpdist rikten. 
Fũr die Schuhpocken-Impfung werden gewisse Distrilte bestimmt, fuͤr deren jeden 
ein Impfarzt besonders zu ernennen ist. 
Die Impfärzte sind auf die Erfüllung aller durch gegenwärtige Verordnung gege- 
benen Vorschristen zu verpflichten. Es bleibt jedoch den Einwohnern jedes Impfbezirks 
der Gebrauch anderer in hiesigen Landen zur Praxls zugelassenen Aerzte freigelassen. 
Die Bestimmung der Impfdistrikte und die Ernennung der Impfärzte erfolgt durch 
die Fürstliche Regierung, die Verpflichtung der Impfärzte durch die Fürstlichen Land= 
rathsämter. 
8. 5. 
beitung und Besorgung des Impsgeschäfts. 
Die Leitung des Impfgeschäfts ist den ernannten Impfärzten dergeslalt übertragen, 
daß jedem derselben allgemein oblicgt, dafür zu sorgen, daß im ganzen Bereiche seincs 
Impfbezirks womöglich kein Kind ungeimpft bleibe. Der Impfarzt hat insonderheit die- 
jenigen Familien, wo die Impfung ohne zulässigen Grund verzögert wird, der Impfbe- 
börde zu weiterer geeigneter Verfügung anzuzeigen. 
Zur Schuppocken-Impfung sind neben den für die Impfbezirke bestellten Aerzten 
auch alle anderen in hiesigen Landen zur medizinischen Praxis zugelassenen Aerzte er- 
mächligt, wobei sie jedoch verpflichtet sind, über die von ibnen vollzogenen Impfungen 
und deren Verlauf unter eigner Verantworklichkeit für die ordnungomäßige Besorgung 
des Impsgeschäfto und die Richtigkeit der Angaben dem Impfarzte das s so zei-
	        
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