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der Sachverständigen nach eigener Erwaͤgung zu entscheiden. Betrifft dagegen die Ent-
scheidung Entschädigungsleistungen, so hat der Kommissar den Beirag der jedem Bethei-
ligten gebuͤhrenden Entschädigung zu bestimmen und bierbei in dem Falle, wenn die Gut-
achten der Schäßer hinsichtlich des Betrages der Entschädigung nicht übereinstimmen, ei-
nen Durchschnitt zu ziehen. «
DieEntscheidangist,womöglich,du«-TonmaercrtheilcnunddmBetheiligten
zu verkündigen, sofern dieses aber nicht thunlich ist, binnen acht Tagen zu erlassen und
bekannt zu machen. In beiden Fällen muß den Betheiligten, wenn Entschädlgungen in
Frage stehen, das Festistellungs-Dekret schriftlich mitgetheilt werden.
Art. 3J4.
Gegen alle endlichen Enlscheidungen des Kommissars steht sowohl dem Bauunterneh=
mer, als jedem Enischädigungsberechtlgten dle Berufung an Unser Appellationsgericht zu.
Gegen Verfügungen und Entscheidungen, welche der Kommissar im Laufe des Verfahrens
erläßt, kann die Verufüng nur dann eingelegt werden, wenn dieselben auf den Rechts-
bestand des letzteren von Einfluß sind.
Die Berufung itt bei Vermeidung des Verlustes innerhalb zehn Tagen von der Er-
öffnung der Verfügung bezüglich der Eutscheidung an bel dem Kommssar einzulegen und
zugleich auszuführen. v
BctkifftdieBerufungcinmbloßcuRechnungsfkhlmsoskatmdckKonnnissatdek
Beschwerde,wennkksiefürbegründeter-achtet,iclbstabhklfm.
Nach eingewendeter Berufung darf der Kommissar seine angefochtene Entscheldung
nur dann vor Eingang der zweitinstanzlichen Entscheidung zur Ausführung bringen, wenn
mit dem Verzuge ein unwiederbringlicher Nachtheil verbunden sein würde (An. 14).
Art. 35.
Unser Appellattonsgericht entscheidet in lehzter Instanz; dessen Entscheidung eröffnet
der Kommissar den Betheiligten.
Art. 36.
Sowohl der Kommissir, als auch die obere Justizbehörde sind verpflichtet, ihre Amts-
bandlungen, soweit nicht für dieselben durch das Geseh bestimmte Fristen vorgeschrieben
find, stets mit thunlichster Beschleunigung vorzunchmen.
Die genaunten Behörden, sowie die zugezogeuen Sachverständigen und Schäher ha-
ben ihre Entscheidung, bezüglich Gutachten, mit den u#thigen Gründen zu unterstühen.