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Kinder am Schlusse der Tabelle aufzuführen und bei jeder Nummer der Grund zu be-
merken, aus welchem die Impfung unterlassen worden
Für dieijenigen Kinder, bei welchen die Impfung zum dritten Male ohne Erfolg
bewirkt worden ist, haben die Aerzte statt des Impfscheines Zeugulsse auszustellen, worin
die bei jedem Individuum bemerkten Umstände angeführt sind. Die Jupfungen im Di-
strikte, welche von andern Aerzten vorgenommen worden sind, sind nach deren Mltthel-
lungen nund mit Bezugnahme auf dieselben in die Tabelle einzutragen.
Die Tabellen sind nach erfolgter Ausfüllung längstens bis zum 1. Oktober jedes
Jahres an die Impfbehörden zurückzugeben.
8. 11.
Alle Eltern, Pflegeeltern und Vormuͤnder sind verpflichtet, sofort nach richtig erfolgter
Iunpfung den vorgeschriebenen Jmpfschein sich ausstellen zu lassen.
Um darüber, daß sie dieser Verpflichtung nachkommen, Gewißheit zu erlangen, haben
die Impsbehörden dle an sie zurückgelangten Impflisten im Monat November jeden Jah-
res den Ortsvorständen zugehen zu lassen, von welchen dle Betheiligten zur Vorlegung
der Impfscheine auzuhalten sind. Werden diese zu dem deßfalls angesegten Termine
nicht beigebracht, so verfallen die Sänmigen in eine Strafe von Einem Thaler an Geld
oder entsprechendem Gefänguiß.
Wo der Inppsschein vorliegt, da ist dies bei der betreffenden Nummer kurz zu be-
merken. Sodann sind die Tabellen und längstens bis zum Schlusse des Jahres den
Impfbehörden zurückzustellen.
W*
Bestimm ung wegen der ärztlichen Gebühren.
Jeder Impfarzt hat für jede in seinem Wohnorte einzeln vorgenommene Impfung,
mit Einschluß der Revision und des auszustellenden Imrfscheins, nicht mehr als zehn
Sllbergroschen und für jeden Impfling bei den allgemeinen öffentlichen Impfungen in
den Städten nicht mehr als fünf Silbergroschen, auf dem Lande nicht mehr als fietzen
Silbergroschen sechs Pfennige zu fordern. Ber diesen jährlich wiederkehrenden Impfungen
ist auch dem Arzte keine besondere Vergütung für Dläten, für Reisekosten, für Anschaf-
fung der Lymphe, für Führung des Tagebuchs, für Ausfüllung der Tabellen und für
Ausstellung des Impsscheines und dgl. mehr zu leisten. Desgleichen haben die Behör-
den, die Geistlichen und die Physici für die ihnen in Bezug auf die Impfungen ange-
wiesenen Osjizialarbeiten keinerlei Gebühren etuzuheben.
Die rückständig gelassenen Impfgebühren sind von den Impfärzten bei den Zloil-
justizbehörden der Restanten anzuzeigen, geten welche darauf, wenn sie für zahlungsfähig