Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

246 
Kinder am Schlusse der Tabelle aufzuführen und bei jeder Nummer der Grund zu be- 
merken, aus welchem die Impfung unterlassen worden 
Für dieijenigen Kinder, bei welchen die Impfung zum dritten Male ohne Erfolg 
bewirkt worden ist, haben die Aerzte statt des Impfscheines Zeugulsse auszustellen, worin 
die bei jedem Individuum bemerkten Umstände angeführt sind. Die Jupfungen im Di- 
strikte, welche von andern Aerzten vorgenommen worden sind, sind nach deren Mltthel- 
lungen nund mit Bezugnahme auf dieselben in die Tabelle einzutragen. 
Die Tabellen sind nach erfolgter Ausfüllung längstens bis zum 1. Oktober jedes 
Jahres an die Impfbehörden zurückzugeben. 
8. 11. 
Alle Eltern, Pflegeeltern und Vormuͤnder sind verpflichtet, sofort nach richtig erfolgter 
Iunpfung den vorgeschriebenen Jmpfschein sich ausstellen zu lassen. 
Um darüber, daß sie dieser Verpflichtung nachkommen, Gewißheit zu erlangen, haben 
die Impsbehörden dle an sie zurückgelangten Impflisten im Monat November jeden Jah- 
res den Ortsvorständen zugehen zu lassen, von welchen dle Betheiligten zur Vorlegung 
der Impfscheine auzuhalten sind. Werden diese zu dem deßfalls angesegten Termine 
nicht beigebracht, so verfallen die Sänmigen in eine Strafe von Einem Thaler an Geld 
oder entsprechendem Gefänguiß. 
Wo der Inppsschein vorliegt, da ist dies bei der betreffenden Nummer kurz zu be- 
merken. Sodann sind die Tabellen und längstens bis zum Schlusse des Jahres den 
Impfbehörden zurückzustellen. 
W* 
Bestimm ung wegen der ärztlichen Gebühren. 
Jeder Impfarzt hat für jede in seinem Wohnorte einzeln vorgenommene Impfung, 
mit Einschluß der Revision und des auszustellenden Imrfscheins, nicht mehr als zehn 
Sllbergroschen und für jeden Impfling bei den allgemeinen öffentlichen Impfungen in 
den Städten nicht mehr als fünf Silbergroschen, auf dem Lande nicht mehr als fietzen 
Silbergroschen sechs Pfennige zu fordern. Ber diesen jährlich wiederkehrenden Impfungen 
ist auch dem Arzte keine besondere Vergütung für Dläten, für Reisekosten, für Anschaf- 
fung der Lymphe, für Führung des Tagebuchs, für Ausfüllung der Tabellen und für 
Ausstellung des Impsscheines und dgl. mehr zu leisten. Desgleichen haben die Behör- 
den, die Geistlichen und die Physici für die ihnen in Bezug auf die Impfungen ange- 
wiesenen Osjizialarbeiten keinerlei Gebühren etuzuheben. 
Die rückständig gelassenen Impfgebühren sind von den Impfärzten bei den Zloil- 
justizbehörden der Restanten anzuzeigen, geten welche darauf, wenn sie für zahlungsfähig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.