Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Das Fangen von Hasen und Feldhühnern mittelst Schlingen ist gänzlich untersagt. 
Die Besiimmungen des oben angeführten §. 2 der Verordnung vom 18. November 
1849 und die Verordnung vom 24. April 1855, wonach Naubthlere, Raubvögel und 
Strichvögel zu jeker Zeit erlegt werden können, das Wegfangen und Wegschießen der 
nützlichen Vögel und Singvögel aber verboten ist, blelben unverändert fonzbestehen. 
Wer bei sonst berechtigter Ausübung der Jagd einer der obigen Anordnungen ent- 
gegenhandelt, ist mit der allgemeinen geseplichen Strafe für Jagdkontraventionen — Geld- 
buße bis zu 20 Thlr. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrase — zu belegen. 
Schloß Osterstein, den 21. April 1857. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Geldern. 
  
3) Landesherrliche Beterune, die Vollstreckung der den beurlaubten Militärs 
erkannten Strafen betr. 
Wir Heinrich der Siel en undSechzigste von GottesGnaden 
Zuͤngerer Linie regierender Fuͤrst Reuß, Stammes Aeltester, 
Graf und Herr von Plauen, Herr zuGreiz, Kranichfeld, 
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
finden Uns bewogen, die Besiimmung in der für die Gerichtsstandsverhältnisse der Be- 
mlaubten Unseres Militärs mahgebenden, für das Fürstenthum Gera erlassenen Verord- 
nung vom 1. März 1841 (Geraisches Amts= und Nachrichtsblatt vom gedachten Jahre 
Nr. 13) wenach die Fewöhnlichen Gerichte zwar zur Untersuchung der nicht dienstlichen 
Vergehen von Beurlaubten zuständig sind, die Strafvollstreckung aber der Milikärbehörde 
überlassen ist, dabin abzuändern, daß Geldstrafen nicht in Militärarrest umgewandelt zu 
werden brauchen, vielmehr von der Justiz= oder Verwaltungsbehörde, bei welcher sic gül- 
ngerweise fesigesetzt worden, einzuzichen und. teizutreiben sind. 
In Untersuchungssachen gegen beurlaubte Militärs, in welchen auf eine Gelkstrafe 
allein oder alternativ erkannt isi, trin daher die Substimirung einer Arresistrafe und mi- 
liärgerichtliche Vollstreckung dieser letzeren nur kann ein, wenn der Verurtheilie die 
Geldstrafe zu bezahlen unvermögend ist, oder die wahlweise festgesehte Gefängnißstrafe ge- 
wähl, oder die ihm nach Arl. 15 des Strafgesehbuchs bestimmte Zahlungsfrist versäumt 
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