Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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3) wenn neben dem Eigenthuͤmer noch andere dinglich Berechtigte vorhanden und 
deren Ansprüche auf verhällniömäßige Anthelle an der Entschädigung nicht sofort 
ermittelt oder durch Vertrag ablefunden sind; 
4) wenn das Eigenthum einer enteigneten Grundbesipung oder Verechtigung bestrit- 
ten ist. 
Art. 41. 
Sofort nach Zahlung der Entschädigungssumme in Gemäßheit der Anweisung des 
Gerichres der belegenen Sache oder an das lehtere kann der Bauunternebmer verlangen, 
in den Besig des enteigneten Grund und Bodens, bezüglich des in Anspruch genomme- 
nen Nechtes, geseyt zu werden. 
Der Kommissar hat nöthigen Falled die Einweisung des Bauunternehmers in den 
Besip des Grundstückes, bezüglich in das Recht, bel der zuständigen Justi Behörde zu 
beankragen, welche dleser Rcanisition im gerichtlichen Jwangswege zu emsprechen hat. 
Ebenso ist das Gericht der belegenen Sache verpflichtet, auf Requfition des Expropria- 
tions-Kommissars die Einweisung des Exrropriaten in die festgestellte Entschädigungs- 
summe entweder durch Ueberweisung der niederpelegten Kaution (Art. 14), oder sonst 
mirnelst gerichtlicher Zwangsmittel zu versügen. 
Art. 42. 
Hat der Bauunternehmer die Entschädigungssumme für einen entrigneten Grund- 
besip bezahlt oder hinterlegt (Art. 39 und 40), ko hat das Gericht der belegenen Sache 
auf seinen Antrag nach Mahgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften und mit Be- 
nutzung der bei dem Kommissar ergangenen Verhaudlungen das Nöthtge wegen Ausider- 
tigung der Erverbsurkunde, sowie wegen Benachrichtigung der betheiligten Einnahme= 
und Kataster-Behörden zu verfügen. 
Mit der Zustellung dieser Urkunde geht das Eigenthum an dem enkeigneten Grund- 
besihe, vorbehältlich der Bestimmung in Art. 16, frei von allen in dem Enteignungsver- 
führen angemeldeten und berücksichtigten, sowie von allen wegen Nichtanmeldung unle- 
rücksichulgt gebliebenen dinglichen Lasten (Ar. 29) auf den Banunternehmer über, 
Ist ein enteignetes Grundstück mit anderen verpfändet oder wird von einem ver- 
pfändeten Grundstücke nur ein Theil enteignet, se erlischt das Pfandrecht an jenem Grund= 
stüce oder dlesem Theile durch gehörige Zahlung bezüglich Hinterlegung (Art. 39, 40) 
des auf den enteigneten Grundbesitz vach Maßgabe der Entschädigungssumme verhältniß- 
mäßig fallenden Betrages von dem Pfandschuld-Kapital.
	        
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