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ber Silbermünze, folglich von Hauptmünzen sowohl als deren Theilstücken — Courant-
münzen — ihren Landesmünzfuß (Artlkel 3.) genau innehalten und die möglichste Sorg-
falt darauf verwenden zu lassen, daß auch die einzelnen Stücke durchaus vollhaltig und
vollwichtig ausgemünzt werden. Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig zu dem
Grundsatze, daß unter dem Vorwande eines sogenannten Remediums an dem Gehalte
oder dem Gewichte der Münzen nichts gekürzt, vielmehr eine Abweichung von dem den
leyteren zukommenden Gehalte oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden dürfe, als
eine absolute Genauigkeit nicht eingehalten werden kann.
Artikel 7.
Der Feingehalt wird in Tausendtheilen ausgedrückt.
Bei der Besiimmung des Feingehalts der Silbermünzen soll überall die Probe auf
nassem Wege angewendet werden.
Artikel 8.
Zur Vermittelung und Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs unter den vertra-
genden Staaten sollen zwei, den im Artikel 2 gedachten Münzfüßen entsprechende Haupt-
sillermünzen unter der Benennung Vereinsthaler ausgeprägt werden, nämlich:
1) das Ein-Vereinsthalerstück zu ½0 des Pfundes feinen Silbers mit dem Werthe
von bezüglich 1 Thaler in Thalerwährung, 1½ Fl. österreichischer Währung und
15/1 Fl. süddeutscher Währung;
das Zwei-Vereinsthalerstück zu 1/15 des Pfundes feinen Silbers mit dem Werthe
von bez. 2 Thalern in Thalerwährung, 3 Fl. österreichischer Währung und 3½
Fl. süddeutscher Währung.
Diesen Vereinsmünzen wird zu dem angegebenen Werthe im ganzen Umfange der
vertragenden Staaten, bei allen Staats-, Gemeinde-, Stiftungs= und anderen öffentli-
chen Kassen, sowie im Privatverkehre, namentlich auch bel Wechselzahlungen, unbeschränkte
Giltigkeit, gleich den eigenen Landesmünzen, beigelegt. Außerdem soll auch in dem
Falle Niemand deren Annahme zu dem vollen Werthe in Jahlung verweigern können,
wenn die Zusage der Zahlungsleistung auf eine bestimmte Münzsorte der eigenen Lan-
deswährung lautet. Richt minder soll es in den vertragenden Staaten Jedermann ge-
statlet sein, Vereinsmünzen auadrücklich und mit der Wirkung in Zahlung zu verspre-
chen oder sich zu bedingen, daß in diesem Falle letztere lediglich in Vereinsmünzen zu
leisten ist.
Artikel 9.
Die von den durch die allgemeine Münzkenvention vom 30. Juli 1838 verbunde-
nen Staaten bieher in der Eigenschaft einer Vereinsmünze ausgeprägten Zweithaler=
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