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Artitel 17.
Die in den Artikeln 13 und 15 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme der
groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach ihrem vollen
Werthe findet auf durchlöcherte oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf
am Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Artikel 18.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Förderung des Han-
dels mit dem Auslande werden die vertragenden Staaten auch Vereins-Handelsmünzen
in Gold unter der Benennung der Kronc und Halbe Krone ausprägen lassen und
zwar:
4) Die Krone zu ½0 des Pfundes felnen Goldes;
2) die Halbe Krone zu ½/100 des Pfundes feinen Goldes.
Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht ausprägen lassen. Aus-
nahmsweise behält sich Oesterreich vor, Dukaten in bisheriger Weise bis zum Schlusse des
Jahres 1865 auszuprägen.
Der Silberwerth der Vereins-Goldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglich durch
das Verhältuiß des Angebots zur Nachfrage bestimmt, es darf ihnen daher die Eigen-
schaft eines die landesgesehliche Silberwäbrung vertretenden Jahlmittels nicht beigelegt
und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft Niemand gesehlich verpflichtet werden.
Artikel 19.
Das Mischungsverhältniß der Vereinsgoldmünze wird auf neunhundert Tausendtheile
Gold und einhundert Tausendtheile Kupfer festgesegt. Es werden demnach 15 Kronen
und 90 halbe Kronen Ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger
darf unter Festhaltung des im Artikel 6 auerkannten Grundsatzes, im Feingehalt nicht
mehr als zwei Tausenkdtheile, im Gewicht bei dem einzelnen Stücke, der Krone sowohl
als auch der halben Krone, nicht mehr als zwei und ein halb Tausendtheile seines Ge-
wichtes betragen. Bei der Bes#lmmung des Feingehalts der Goldmünzen soll überall das
verelnbarte Probirverfahren angewendet werden.
Der Durchmesser der Vereinsgoldmünze wird für die Krone auf 21 Millimeter, für
die halbe Krone auf 20 Millimeter festgesetzt; beide werden im Ringe und mit einem
glatten, mit vertiester Schrist oder Verzierung versehenen Rande geprägt werden.
In den Avers ist das Bildniß des Landesherrn und bei der freien Stadt Frank-
furt das Wappen der Stadt aufzunehmen,
Der Nevers muß die Angale des Theilverhältnisses zum Pfunde felnen Goldes und
die ausdrückliche Bezeickuung als Vereinmünze, sowie den Namen der Münze in einem