Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

269 
Artitel 17. 
Die in den Artikeln 13 und 15 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme der 
groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach ihrem vollen 
Werthe findet auf durchlöcherte oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf 
am Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Artikel 18. 
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Förderung des Han- 
dels mit dem Auslande werden die vertragenden Staaten auch Vereins-Handelsmünzen 
in Gold unter der Benennung der Kronc und Halbe Krone ausprägen lassen und 
zwar: 
4) Die Krone zu ½0 des Pfundes felnen Goldes; 
2) die Halbe Krone zu ½/100 des Pfundes feinen Goldes. 
Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht ausprägen lassen. Aus- 
nahmsweise behält sich Oesterreich vor, Dukaten in bisheriger Weise bis zum Schlusse des 
Jahres 1865 auszuprägen. 
Der Silberwerth der Vereins-Goldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglich durch 
das Verhältuiß des Angebots zur Nachfrage bestimmt, es darf ihnen daher die Eigen- 
schaft eines die landesgesehliche Silberwäbrung vertretenden Jahlmittels nicht beigelegt 
und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft Niemand gesehlich verpflichtet werden. 
Artikel 19. 
Das Mischungsverhältniß der Vereinsgoldmünze wird auf neunhundert Tausendtheile 
Gold und einhundert Tausendtheile Kupfer festgesegt. Es werden demnach 15 Kronen 
und 90 halbe Kronen Ein Pfund wiegen. Die Abweichung im Mehr oder Weniger 
darf unter Festhaltung des im Artikel 6 auerkannten Grundsatzes, im Feingehalt nicht 
mehr als zwei Tausenkdtheile, im Gewicht bei dem einzelnen Stücke, der Krone sowohl 
als auch der halben Krone, nicht mehr als zwei und ein halb Tausendtheile seines Ge- 
wichtes betragen. Bei der Bes#lmmung des Feingehalts der Goldmünzen soll überall das 
verelnbarte Probirverfahren angewendet werden. 
Der Durchmesser der Vereinsgoldmünze wird für die Krone auf 21 Millimeter, für 
die halbe Krone auf 20 Millimeter festgesetzt; beide werden im Ringe und mit einem 
glatten, mit vertiester Schrist oder Verzierung versehenen Rande geprägt werden. 
In den Avers ist das Bildniß des Landesherrn und bei der freien Stadt Frank- 
furt das Wappen der Stadt aufzunehmen, 
Der Nevers muß die Angale des Theilverhältnisses zum Pfunde felnen Goldes und 
die ausdrückliche Bezeickuung als Vereinmünze, sowie den Namen der Münze in einem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.