Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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oben offenen Kranze von Eichenlaub (rorona) und die Jahrzahl enthalten. Durch leßtere 
ist sets das Jahr der wirklichen Ausmünzung zu bezeichnen. 
Vereinsgoldmünzen, welche das Normalgewicht von ½/86 bez. ½0 des Pfundes mit 
der gestatteten Gewichtsabweichung von zwel und halb Tausendtheilen haben (Pasürge- 
wicht) und nicht durch gewaltsame oder gesehwidrige Beschädigung am Gewichte verrin- 
gert sind, sollen bei allen Zahlungen alo vollwichtig gelten. 
Artikel 20. 
Die Bestimmungen der Ar#ikel 6 und 12 finden ebenmäßig auf die Vereinsgolde 
münze Anwendung. Im Uebrigen werden die vertragenden Staaten keine Verpflichtung 
übernehmen, diejenigen Vereinsgoldmünzen, welche in Folge der Zirkulation, Abnutzung 
u. s. w. eine Verminderung des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten 
baben, auf öffentliche Kosten einzuziehen oder nach ihrem ursprünglichen Metallwerthe bei 
ibren Kassen anzunehmen. 
Die Anordnungen, welche ein Staat hinsichtlich des Umlaufs dleser Goldmünze in- 
nerhalb seines Gebier##, inobelsendere hinsichtlich der Annahme bei den Staatskassen, des 
MWerthabzugre, welcher bei Zahlungen an die Staatokassen mit Rücküicht auf das Min- 
dergewicht und auf die Umprägungskosten einzutreten hat, der Einzichung, Umprägung rc. 
misft, eben so wie die in Bezug auf diese Goldmünzen ergebenden münzpolizeilichen Be- 
stimmungen sinden daselbst ohne Weiteres auch auf die glelchnamigen Goldmünzen der 
milsertragenden Staaten Anwendung. 
Vereinsgoldmünzen, welche das Passirgewicht (Artikel 19) nicht erreichen und an 
Zablungsstatt von den Staatskassen und von den unter Autorität des Staates bestehen- 
den öffentlichen Anstalten, namenklich den Geld= unb Rredit, Anstalten, Banken u. s. w. 
angenommen worden sind, dürsen von den Skaatskassen und den letztgedachten Anstalten 
nicht wieder ausgegeben werden; bei Annahme solcher Golkstücke kann ein dem Minder- 
gewicht entsprechender Werthakzug stanfinden, welcher bei Zahlungen an die Slaats- 
kassen für seres an dem Normalgewicht von ½23 bez. ½90 Pfund fehlende ½/10 Tausend- 
tbeil des Pfundes (50 Milligrammen), unter Zuschlag eines Betrages von ½ Prozent 
des Kassenkurses für die Kosten der Umprägung zu bestimmen ist. 
Artikel 21. 
Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, daß die im Landesmünzsuße feli- 
zubaltende Grundlage der reinen Sillerwährung in keiner Weise erschüttert oder beein- 
trachtigt werde. In dieser Beziebung kleit es 
; zwar jedem Staate unbenommen, die Vereinsgoldmünzen (Artikel 18) bei seinen 
Nassen nach einem im Ao#raus bestimmen Goure an Zaplungestau für Silter
	        
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