Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Die auf dem enteigneten Grundbesipe lastenden, beziehungsweise bei theilwelser Ent- 
eignung auf denselben emfallenden Steuern bleiben auf ihm haften. Gleiches gilt von 
den auf dem Gemeinde , Bezirks-, Kirchen= oder Schul-Verbande beruhenden Lasten und 
Abgaben, welche auf dem enteigneten Grundbeüge haften. 
Art. 43. 
Von Bekanntmachung der Baulinie an kann kein von derselben getroffen werden- 
des Grundstück durch Veräußerung mit rechtlicher Wirkung gegen den Bauunternehmer 
in der Art gekheilt werden, daß dadurch die Uebernahmeverbindlichkeit für das ganze 
Grundstück (Art. 4) herbeigeführt werden soll. 
Art. 44. 
Tritt im Laufe des Enteignungsverfahre ns an einem zu enteignenden Gegenstande 
eine Veränderung im Eigenthume ein, so ist der nechwnachsge an die die Enteignung 
betreffenden Handlungen seines Vorgängers gebunden. 
Art. 45. 
Bei den in diesem Gesehze vorgeschriebenen Verhandlungen soll, sofern nicht andere 
Bevollmächtigte bestellt worden sind, als Vertreter Unseres Kammer-Fiskus der Kammerbe- 
amte oder Revierförster, in dessen Bezirke das betreffende Grundstück gelegen ist, als Ver- 
treter ciner Gemeinde der Gemeindevorstand und als Vertreter einer milden Anstalt de- 
ren Verwalter betrachtct werden. Freiwillige Vereinbarungen dieser Vertreter mit 
dem Bauunternehmer, bezüglich mit einem dritten Berechtigten, bedürfen zu ihrer Gül- 
tigkeit der vorschriftsmäßigen Zustimmung und Genchmigung der betreffenden Behörden 
oder Körperschaften. 
Art. 46. 
Dem Bauunternehmer sind in Bezug auf die zum Bahnbau zu erwerbenden Grund- 
stücke und Rechte für behördliche Arbeiten Sporteln nicht anzusinnen, namentlich auch 
die erforderlichen Steuerbuchs-Auszüge unentgeltlich zu verabsolgen. Dagegen liegt dem- 
selben ob, alle durch Bestellung des Expropriations-Kommissars und dessen Hülss-Perso- 
nals, sowie alle durch das Expropriatlons-Verfahren entstehenden Kosten, insbesondere 
auch die für den Kommissar, dessen Protokoll-Führer, Schreiber und Diener, für die 
Schäher, Sachverständigen, Auskunstspersonen (Feldgeschworenen), Gemeindevorstände, 
Steuer-Revisoren, Geometer und Rechnungsverständigen erwachsenden Dläten, Trans-
	        
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