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thanen des andern kontrahirenden Theils auszudehnen, und zwar unentgeltlich, wenn das
Zugeständniß zu Gunsten dieses andern Staates unentgeltlich erfolgt ist, oder gegen Ge-
währung einer Entschädigung von möglichst glelchem Werthe in dem Falle, daß das Zu-
geständniß ein bedingtes war.
Die Nlvellirung oder Assimilirung, welche durch diesen Arkikel festgesetzt wird, be-
greift nicht die Fälle, wo den Grenz= und Nachbarländern oder den Bürgern und Un-
terthanen dleser Länder Begünstigungen, Privilegien oder Befreiungen in Handels= und
Schifffahrts-Angelegenbeiten bewilligt würden. Aber wenn irgend einem andern nicht zu
der bezeichneten Kategorie gehörenden Lande der Vortheil bewilligt würde, ohne die in
dem gegenwärtigen Vertrage enkhaltene Beschränkung als die begünstigteste Nation be-
trachtet zu werden, so wird dieser Vortheil zugleich als auch den Staaten des Jollvereins
bewilligt angesehen.
Artikel 1.
Es sollen in keinem Hafen der kontrahirenden Staaten von den Schiffen des an-
dern höhere oder andere Abgaben oder Jahlungen an Tonnengeld, Leuchtthurmgebühren,
Hafengeldern, Lootsengebhren oder Bergegeld bei Havarien oder Schiffbruch, oder an
Lokalauflagen als diejenigen erhoben werden, welche in diesen Häfsen auch von nationa-
len Schiffen zu entrichten sind.
Artikel 5
Von allen Handels-Artikeln ohne Unterschied des Ursprungs sollen bei deren Ein-
fuhr in die Gebiete der Orientalischen Republik del Urnguay, die nämlichen Abgaben
entrichtet werden, die Einkuhr derselben mag in Schiffen der gedachten Republik oder in Schiffen
eines zum Jollverein gehören sollen von allen Handelsartikeln,
ohne Unterschied des Unsprungs, bei deren 6 insuhr in ven: zellvereindie nämlichen Abgaben ent-
richtet werden, die Einfuhr derselben mag in Schiffen eines zum Zollverein gehörenden Stan-
tes oder in Schiffen der gedachten Republik erfolgt sein. Auch sollen von allen Han-
dels-Artikeln, die Natur- oder Gewerbs-Erzeugnisse des Jollvereins sind, bei deren Aus-
fuhr die nämlichen Abgaben gezahlt und darauf die nämlichen Ausfuhr-Vergütungen
und Rückzölle bewilligt werden, die Ausfuhr mag in Schiffen der Orientalischen Repu-
blik oder in Schiffen eines zum Zollverein gehörenden Staates erfolgen, und ebenso
sollen von allen Handelsartikeln, die Natur= oder Gewerbs-Erzeugnisse der gedachten
Republik sind, bei deren Ausfubr die nämlichen Abgaben gezahlt und darauf die näm-
lichen Ausfubr-Vergütungen und Rückzölle bewilligt werden, die Ausfuhr mag in Schif-
sen eines zum Jollverein gehörenden Staates vder in Schissen der gedachten Rexublik
erfolgen.