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aufbalten, sollen vom Zwangs-Militärdienst aller Art, zu Lande und zur See, so wie
von allen Zwangs-Anlehen, und milltärischen Requisttionen befreit bleiben.
Auch sollen dieselben unter keinerlei Vorwand gezwungen werden, höhere Auflagen,
Reauisttionen oder Abgaben als diejenigen zu zahlen, welche jett oder künftig von den
Unterthanen oder Bürgern derjenigen Gebiete, in welchen sie sich wohnhaft aufhalten, zu
entrichten sind.
Artikel 10.
Es soll elnem jeden der kontrahirenden Staaten srei stehen, zum Schup des Han-
dels Konsuln zu bestellen, welche sich in den Gebieten und Ländern des andern Staates
wohnhast aufhalten; kein Konsul jedoch darf amtliche Handlungen vornehmen, bevor er
nicht von der Regierung, an welche er abgesendet worden, in der gewöhnlichen Form
anerkannt und zugelassen ist, und jeder der kontrahirenden Theile kann von der Residenz
der Konsuln diejenigen Orte ausschließen, die er hierzu für angemessen erachtet.
Die Konsuln der Orientalischen Republik del Uruguay in den Staaten des
Jollverelns sollen alle Vorrechte, Immunltäten und Befreiungen genleßen, welche den
Agenten desselben Ranges, die der begünstigtesten Nation angehören, jetzt oder künftig
daselbst zugestanden sind, und in gleicher Weise sollen die Konsuln eines jeden zum
Zollverein gehörenden Staates in den Gebieten der Orientalischen Republik del Uru-
zuay nach der strengsten Reziprozität alle Vorrechte, Immunitten und Besrelungen
henleßen, welche jetzt oder künftig den Konsuln der meist begünstigten Nation gewähm
werden.
Artikel 11.
Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Unterthanen der Staaten des
Zollvereins und den Bürgern der Orientalischen Republik del Uruguay wlrd verein-
bart, daß, wenn zu irgend einer Zeit eine Unterbrechung des friedlichen Verkehrs oder
unglücklicher Weise ein Bruch zwischen den resp. Staaten eintreten sollte, den Unterkba-
nen oder Bürgern eines jeden der kontrahirenden Theile, welche sich iunerhalb der Ge-
biete des andern Thells besinden, eine Frist und zwar, wenn sie an der Küste wohnen,
von vier Monaten und, wenn sie im Innern wohnen, von neun Monaten gestattet wer-
den soll, um ihre Rechnungen alzuschließen und über ihr Eigenthum zu versügen; und
allen denjenigen der vorgedachten Personen, welche es vorziehen möchten, das Land zu ver-
lassen, soll freies Geleit gewährt werden, um sie in den Stand zu sepen, sich unbelästigt
in demjentgen Hasen, welchen die Reyierung des Landes bezeichnet, einzuschifen. Ee
wird überdies ferner vereinbart, daß alle Unterthanen und Bürger eines jeden der kon.
wahirenden Theile, welche sich zur Zeit einer Unterbrechung der freundschaftlichen Bezieh-