Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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aufbalten, sollen vom Zwangs-Militärdienst aller Art, zu Lande und zur See, so wie 
von allen Zwangs-Anlehen, und milltärischen Requisttionen befreit bleiben. 
Auch sollen dieselben unter keinerlei Vorwand gezwungen werden, höhere Auflagen, 
Reauisttionen oder Abgaben als diejenigen zu zahlen, welche jett oder künftig von den 
Unterthanen oder Bürgern derjenigen Gebiete, in welchen sie sich wohnhaft aufhalten, zu 
entrichten sind. 
Artikel 10. 
Es soll elnem jeden der kontrahirenden Staaten srei stehen, zum Schup des Han- 
dels Konsuln zu bestellen, welche sich in den Gebieten und Ländern des andern Staates 
wohnhast aufhalten; kein Konsul jedoch darf amtliche Handlungen vornehmen, bevor er 
nicht von der Regierung, an welche er abgesendet worden, in der gewöhnlichen Form 
anerkannt und zugelassen ist, und jeder der kontrahirenden Theile kann von der Residenz 
der Konsuln diejenigen Orte ausschließen, die er hierzu für angemessen erachtet. 
Die Konsuln der Orientalischen Republik del Uruguay in den Staaten des 
Jollverelns sollen alle Vorrechte, Immunltäten und Befreiungen genleßen, welche den 
Agenten desselben Ranges, die der begünstigtesten Nation angehören, jetzt oder künftig 
daselbst zugestanden sind, und in gleicher Weise sollen die Konsuln eines jeden zum 
Zollverein gehörenden Staates in den Gebieten der Orientalischen Republik del Uru- 
zuay nach der strengsten Reziprozität alle Vorrechte, Immunitten und Besrelungen 
henleßen, welche jetzt oder künftig den Konsuln der meist begünstigten Nation gewähm 
werden. 
Artikel 11. 
Zu größerer Sicherheit des Handels zwischen den Unterthanen der Staaten des 
Zollvereins und den Bürgern der Orientalischen Republik del Uruguay wlrd verein- 
bart, daß, wenn zu irgend einer Zeit eine Unterbrechung des friedlichen Verkehrs oder 
unglücklicher Weise ein Bruch zwischen den resp. Staaten eintreten sollte, den Unterkba- 
nen oder Bürgern eines jeden der kontrahirenden Theile, welche sich iunerhalb der Ge- 
biete des andern Thells besinden, eine Frist und zwar, wenn sie an der Küste wohnen, 
von vier Monaten und, wenn sie im Innern wohnen, von neun Monaten gestattet wer- 
den soll, um ihre Rechnungen alzuschließen und über ihr Eigenthum zu versügen; und 
allen denjenigen der vorgedachten Personen, welche es vorziehen möchten, das Land zu ver- 
lassen, soll freies Geleit gewährt werden, um sie in den Stand zu sepen, sich unbelästigt 
in demjentgen Hasen, welchen die Reyierung des Landes bezeichnet, einzuschifen. Ee 
wird überdies ferner vereinbart, daß alle Unterthanen und Bürger eines jeden der kon. 
wahirenden Theile, welche sich zur Zeit einer Unterbrechung der freundschaftlichen Bezieh-
	        
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