Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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2) sie übernimmt den unentgeltlichen Transport der Brlefe, Gelder und aller an- 
dern, dem Postzwang unterworfenen Güter; 
sie übernimmt ferner den unentgeltlichen Transport derjenigen Postwagen, woelche 
nöthig sein werden, um die der Post anvertrauten Güter zu befördern: 
sindet es die Postverwallung nöthig, der Gesellschaft Reisende zur Besörderung 
zu überweisen, so ist die Gesellschaft verpflichtet, dieselben vorzugsweise vor ande- 
ren Personen in derjenigen Wagen-Klasse, die dazu von der Post für immer be- 
stimmt werden sollen, gegen Entrichiung des gewöhnlichen Personengelres dieser 
Wagenklasse zu befördern; 
die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unent- 
geltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf 
der Eisenbahn, einen andern Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurück- 
legen; 
wird der regelmäßige Postbetrieb auf einer Eisenbahn dergestalt durch die Schuld 
der Gesellschaft unterbrochen, daß die Posiverwaltung ihren Betrieb einsiweilen 
durch andere Anstalten zu besorgen genöthlat wird, so ist die Gesellschaft zum Gr- 
sap des hierdurch veranlaßten Kostenaufwandes verpflichtet. 
Da jedoch der Fürstlich Thurn und Taxisschen Verwaltung, als derzeitigen Pacht- 
inhaberin der Reußischen Postanstalten die eben gedachten Vorrechte nicht zustehen und 
eine Entschädigung von derselben nicht in Auspruch zu nehmen ist, so behält sich die 
Fürstliche Regierung die Bestimmung darüber vor, ob und inwieweit die fraglichen Leist- 
ungen der Fürstlich Thurn und Taxloschen Postverwaltung wieder überwiesen oder für die 
landesherrliche Kasse in Anspruch genemmen werden sollen. 
Im Uebrigen soll eine besondere Entschädigung für die Postverwaltung der Gesell- 
schaft nicht angesonnen werden, die lettere bleibt jedoch in Ansehung der Bejörderung 
der, dem Postzwang unterliegenden Gegenstände den, im Fürstenthume Neuß J. L. lau- 
desgesetzlich besiehenden Vorschriften unterworfen. 
S. 18. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist verbunden, den Anschluß anderer, auf Fürst= 
lich Reußischem Staatsgebiete zu erbauenden Eisenbahnen an die Gera-Weißenfelser Bahn 
und für den Fall eines solchen, die für die, durch die Herstellung eines geregelten und 
zusammenhängenden Verkehrs von einer Bahnlinie auf die andere bedingten Anstalten 
und Betriebseinrichtungen geschehen zu lassen. 
Kommt bierüber eine gütliche Vereinigung unter den betheiligten Bahnverwaltungen 
nicht zu Slande, lo fällt die Regulirung des Verhälmisses der Entscheidung der Fürst. 
lich Reußischen Negierung anhelm. Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist aber auch 
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