Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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verpflichtet, die auf dergleichen Bahnen gangbaren Bahnwagen, falls sich solche für die 
Gera-Weihenselser Bahn eignen, am Anschlußpunkte gegen eine, zu vereinbarende Ver- 
gütung zur Weiterbeförderung zu übernehmen und dahin zurückzuführen. 
8. 19. 
Wenn in Folge des Banes der Eisenbahn der Umbau schon vorhandener Wege und 
Straßen nach straßenpolizellichem Ermessen sich nöthlg macht, so fällt der, durch diese 
Veransialtungen entstebende Bauaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last, insoweit nicht 
nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenbeit der betreffenden Flurgemeinde oder 
sonstiger Baupflichtiger einzutreten hal, worüber die Entscheidung der Regierung zustehet. 
Auch bei der Anlegung neuer, von der Fürstlich Reußischen Regierung oder mit de- 
ren Genehmigung erbauter Straßen hat die Eisenbahngesellschaft die nöthigen Ueber= und 
Durchfahrten zu gestatten. 
8. 20. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demvlirungen, es moͤgen solche vom Felnde ausge- 
ben oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesellschaft 
vom Staate einen Ersaß nicht in Anspruch nehmen, es wäre denn, dah eintretenden 
Falls den durch Krieg beschärigten Staatsangehbrigen überhaupt durch ein Landesgesetz 
vder durch Staatsverträge ein Schadenanspruch zugestanden würde. 
8. 21. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft, als Inhaberin der Gera-Weißenfelser Eisen- 
bahn ist hinüichtlich aller und jeder auf die Anlage, den Besitz und Betrieb dieser Bahn 
bezüglichen Verhältnisse den Behörden und Gesetzen des Fürstenthums Reuß J. L. un- 
terworfen. 
In Beziehung auf die Besteuerung der Eisenbahnen und den Gertchtsstand sowohl 
der Eisenbahngesellschaft als der Bahnverwaltung gelten die Bestimmungen des, mit der 
Küöniglich Preußischen Regierung wegen des Baues der Bahn abgeschlossenen Staats- 
vertrags. « 
F. 22. 
Die Fürütlich Reuhische Regierung wird zur Handhabung des ihr über das Unter- 
nehmen, soweit es innerhalb des Fürsienthums Neuß IJ. L. zur Au"führung kommt, zu- 
siehenden Hoheits= und Aussichtsrechts einen beständigen Kommissar ernennen, welcher die 
Beziehungen der Fürstlich Reußischen Regierung zur Eisenbahngrsellschaft und zur Bahn- 
verwaltung in allen denjenigen Fällen zu vermitteln hat, die nicht zum direkten gericht- 
lichen oder administrativen Cinschwiten durch die kompetente Behörde geeignet sind.
	        
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