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verpflichtet, die auf dergleichen Bahnen gangbaren Bahnwagen, falls sich solche für die
Gera-Weihenselser Bahn eignen, am Anschlußpunkte gegen eine, zu vereinbarende Ver-
gütung zur Weiterbeförderung zu übernehmen und dahin zurückzuführen.
8. 19.
Wenn in Folge des Banes der Eisenbahn der Umbau schon vorhandener Wege und
Straßen nach straßenpolizellichem Ermessen sich nöthlg macht, so fällt der, durch diese
Veransialtungen entstebende Bauaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last, insoweit nicht
nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenbeit der betreffenden Flurgemeinde oder
sonstiger Baupflichtiger einzutreten hal, worüber die Entscheidung der Regierung zustehet.
Auch bei der Anlegung neuer, von der Fürstlich Reußischen Regierung oder mit de-
ren Genehmigung erbauter Straßen hat die Eisenbahngesellschaft die nöthigen Ueber= und
Durchfahrten zu gestatten.
8. 20.
Für Kriegsbeschädigungen und Demvlirungen, es moͤgen solche vom Felnde ausge-
ben oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesellschaft
vom Staate einen Ersaß nicht in Anspruch nehmen, es wäre denn, dah eintretenden
Falls den durch Krieg beschärigten Staatsangehbrigen überhaupt durch ein Landesgesetz
vder durch Staatsverträge ein Schadenanspruch zugestanden würde.
8. 21.
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft, als Inhaberin der Gera-Weißenfelser Eisen-
bahn ist hinüichtlich aller und jeder auf die Anlage, den Besitz und Betrieb dieser Bahn
bezüglichen Verhältnisse den Behörden und Gesetzen des Fürstenthums Reuß J. L. un-
terworfen.
In Beziehung auf die Besteuerung der Eisenbahnen und den Gertchtsstand sowohl
der Eisenbahngesellschaft als der Bahnverwaltung gelten die Bestimmungen des, mit der
Küöniglich Preußischen Regierung wegen des Baues der Bahn abgeschlossenen Staats-
vertrags. «
F. 22.
Die Fürütlich Reuhische Regierung wird zur Handhabung des ihr über das Unter-
nehmen, soweit es innerhalb des Fürsienthums Neuß IJ. L. zur Au"führung kommt, zu-
siehenden Hoheits= und Aussichtsrechts einen beständigen Kommissar ernennen, welcher die
Beziehungen der Fürstlich Reußischen Regierung zur Eisenbahngrsellschaft und zur Bahn-
verwaltung in allen denjenigen Fällen zu vermitteln hat, die nicht zum direkten gericht-
lichen oder administrativen Cinschwiten durch die kompetente Behörde geeignet sind.