Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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lich höchstens 50 telegraphische Zeichen unentgeltlich befördert werden. Die Zahl der be- 
förderten Zeichen soll monatlich zusammengerechnet und für die Gesammtsumme in soweit 
Zahlungen geleistet werden, als solche die Jahl der 1500 Freizeichen überschreitct. 
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Artikel 13. 
In Rücksicht des Gebrauchs der Eisenbahn für Militairzwecke ist Folgendes vereln- 
bart worden: 
4) Für alle Trausporte von Militairpersonen oder Militaireffecten, welche für Rech- 
nung der Königlich Preußischen oder Fürstlich Reußischen Militairverwaltung auf 
der Weißenfels-Geraer Bahn bewirkt werden, wird den beiderseitigen Milikairver= 
waltungen gegenseilig völlige Gleichstellung zugesichert, so daß die Bezahlung dafür 
an die Eisenbahnverwaltung nach ganz gleichen Säßen erfolgen foll. 
Wenn in Folge ctwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordentlicher Umstände 
auf Anordnung der Königlich Preußischen oder Fürstlich Reußischen Regierung 
größere Truppenbewegungen auf der mehrgedachten Eisenbahn stattfinden sollten, 
so liegt der Vervaltung der Legteren ob, für diese, für Sendungen von Waffen, 
für Kriegs= und Verpflegungs-Bedürfnisse, sewie von Militair-Effekten jeglicher 
Art, insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt ge- 
eignet sind, nöthigen Falls auch außierordentliche Fahrten einzurichten und für 
dergleichen Transporte alle Transporimittel, die der ungestört fortzuseyende re- 
gelmäßige Dienst nicht in Anspruch nimmt, zu verwenden und soweit thunlich 
hierzu in den Stand zu setzen, nicht minder die mit Milltatrpersonen besetzten 
und mit Miliktaireffekten beladenen, von einer anstoßenden Bahn kommenden Traus- 
portsahrzeuge auf die eigene Bahn vorausgeseyzt, daß diese dazu geeignet sind, 
zu übernehmen, auch mit den disponiblen Lokomotiven weiterzuführen. 
Die Leitung aller solcher Trausporte bleibt jedoch lediglich dem Dienstper- 
sonal der Bahnverwaltung überlassen, dessen Anordnung während der Fahrt Folge 
zu leisten ist. 
Hinsichtlich des an die Eisenbahnverwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt 
wie unter Nr. 1 eine vüllige Gleichsiellung der beiderseitigen Militärverwaltungen ein. 
Die kontrahirenden Regierungen sind darüber einverstanden, daß einer jeden auf 
der Eisenbahn von Weißenfels nach Gera, sowie in entgegengesetzter Richtung 
durch das Gebiet des andern Theils zu bewirkenden Truppensendung die herkömm- 
liche Anzeige und Vernehmung der betheiligten Regierung in angemessener Frist 
vorausgehen müsse. Im Falle auherordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Gefähr= 
dung des Zweckes eine vorgängige Vernehmung mit der betbeiligten Regierung 
nicht zu bewirken sein würde, wollen jeroch die hohen Hlegieruigen es geschehen
	        
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