Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

298 
Ss. 39 und 40 des Königlich Preußischen Gesehes vom 3. November 1838 aufgesiellten 
Gundsätze über die Herabsetzung der Tarife auch auf die in Ihrem Gebiete belegene 
Smecke der Weißenfels-Geraer Eisenbahn Anwendung finden. Sollten diese Bestimmun- 
gen durch die Königlich Preußische Gesehgebung in der Folge einer Abänderung unter- 
worfen werden dergestalt, daß von dem gesammten Thüringischen Eisenbahnunternehmen 
ein Reinertrag erzielt würde, so wird von der Königlich Preußischen Regierung der auf 
die AuWß. Plauische Bahnsirecke fallende jährliche Betriebsüberschuß an die Fürsilich Reuß- 
Plauische Regierung abgeliefert werden. 
Artikel 16. 
Die Fürstlich Reuß-Plauische Regierung verpflichtet sich von den auf Ihrem Gebiele pas- 
sirenden Transporten aller Art niemals eine Durchgangsabgabe irgend einer Ark zu er- 
beben, namentlich auch nickt in dem Fall, daß das Fürstliche Gebiet mit den angrenzen- 
den Königlich Preußischen Landestheilen nicht mehr zollvereint sei oder nicht mehr hin- 
sichtlich der innern Consumtlons-Abgaben in Gemeinschaft stehen sollte. 
Artikel I7. 
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampf- 
wagen, ist man darüber einverstanden, daß die von der Königlich Preußischen Regierung 
zu veranlassende Prüfung genüge und eine Genehmigung Seltens der Fürstlich Reußischen 
Regierung nicht erforderlich sei. 
Artikel 18. 
Die auf der im Fürstlich Reuß-Plauischen Gebiete belegenen Bahnstrecke stationirten 
Aussichts= und Betriebsbeamten ünd auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den be- 
treffenden Fürülich Reußischen Behörden in Pflicht zu nehmen. 
Die Bahnverwaltung wird bei Anstellung der den untern Kategorien des Bahnper- 
sonals angehörigen Beamten, welche innerhalb des Fürsllich Reußischen Staalsgebiets ih- 
ren sesten Wohnsiy haben sollen, solche Bewerber, welche Angehörige des Fürstenthums 
sind, bel gehöriger Befähigung vorzugsweise berücksichtigen. 
Artikel 19. 
Die Befugniß zur Anlegung von Seitenbahnen innerhalb Ihres Gebietes bleibt je- 
der der beiden contrahirenden Regierungen vorbehalten. 
Artikel 20. 
Die Landesboheit bleibt in Ansehung der in Rede stehenden Bahnsirecke, soweit sie 
das Fürstlich Reußische Gebiet brrührt, der Fürstlichen Regicrung auoschließlich vorbehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.