Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Da demgemäß der Fuͤrsilichen Behoͤrde die Competenz zur Untersuchung und Be- 
strafung aller innerhalb des Fürsilichen Gebiekes vorkommenden, die Vahnanlage oder 
den Transport auf derselben betreffenden Polizel- oder Kriminalvergehen zusteht, so wird 
von der Königlich Preußischen Reglerung die Vollstreckung der bezüglichen Straferkennt= 
nisse nach Maaßgabe der bestehenden Conventionen zugesichert. 
Die Königlich Preußische Reglerung erklärt sich damit elnverstanden, daß die Thü- 
ringische Eisenbahngesellschaft wegen aller Entschädlgungsaufprüche, die aus Anlaß der 
Eisenbahnanlage auf Fürstlich Reußischem Gebiete oder des Betrlebes derselben gegen sie 
erboben werden möchten, sich der Fürstlich Reußischen Gerichtsbarkelt und den Fürstlich 
Reußischen Geseyen zu untemwerfen habe. 
Artikel 21. 
Die Fürstlich Reußische Regierung wird zur Handhabung des Ihr über das Unter- 
nebmen, soweit es innerhalb des Fürstenthums zur Ausführung kommt zustehenden Ho- 
beits= und Aussichksrechts einen beständigen Kommissar bestellen, welcher die Bezichungen 
der Fürstlichen Regierung zur Eisenbahngesellschaft und zur Bahnverwalzung in allen den- 
jenigen Fällen zu vermitteln hat, die nicht zum direkten gerlchtlichen oder polizeilichen 
Einschreiscu durch die kompetenten Behörden geeignet lind. 
Artikel 22. 
Wenn die Fortsetzung der Weihenfels-Geraer Eisenbahn bis zur Königlich Bayerl- 
schen Bahn beschlossen und gestchert ist, so soll die ebengedachte Eisenbahn mit der, in der 
Richtung nach der Bayerischen Grenze weiter zu bauenden Elsenbahn womöglich zu einem 
Unternehmen vereinigt werden. 
Artikel 23. 
Für den Fall, daß die Fortsetzung der Weißenfels-Geraer Bahn nicht nach Hos, son- 
dern in einer andern Richtung erfolgt, wird die Königlich Preußische Regierung, nach- 
dem die anderweite Berbindung von der Weißenfels-Geraer Eisenbahn mit den Vayerl- 
schen Eisenbahnen gesichert ist, auch der Ausführung einer Eisenbahn von Gera nach Hof 
nicht allein kein Hinderniß entgegenstellen, sondern soweit thunlich, förderlich sein. 
Artitel 24. 
Die Königlich Prcußische Regierung ist damit einverstanden, daß, sobald die Fort- 
sehung der Weißensels-Geraer Eisenbahn nach den Königlich Bayerischen Bahnen vötlig 
geüchert ist, den Unternehmern dieser Fortsetzung die Bedingung auferlegt werde, der 
Sürstlich Reußischen Regierung die Einfübrung von Zweigbahnen in die von Gera in 
der Richtung nach der Königlich Vayerischen Grenze herzustellende Bahn und selbst den 
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