Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Uebergang über dieselbe zu gestatten, beldes jedoch unter der Beschränkung, daß dies nur 
bel elnem der projektirten und demnächst anzulegenden Bahnhöfe geschehen dürfe. 
Artikel 25. 
Im Fall der Fortsehung der Weißenfels-Geraer Bahn behalten sich die kontrabiren- 
den Regierungen vor, im beiderseitigen Einvernehmen unter Aufbebung des gegenwärii- 
den Vertrages mit den betreffenden Staatsregierungen über das ganze Unternehmen der 
Eisenbahn von Weißenfels bis zum Anschlusse an die Bayerischen Bahnen einen Vertrag 
auf die im Art. 23 vorgezeichnete Grundlage abzuschließen. 
Artikel 26. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur Landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die 
Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikationsurkunden sobald als möglich 
spätestens binnen 6 Wochen bewirkt werden. 
Des zu Urkund ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und 
besiegelt worden. 
So geschehen Gera, den 2. April 1857. 
(L. S.) Gustav Emil Ludwig Graf v. Keller. (I. S.) Heinrich Eduard v. Geldern. 
(L. S.) Dr. Emil Heinrich v. Beulwitz. 
 
	        
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