302
selbe von den Ankäufern ausgeführt werde. Es muß jedoch dem Antrage auf Versteige-
rung die Bestimmung elner schlleßlichen Frist von sechs Monaten zur Vollendung der
Bahn vorangehen.
8. 22.
Die Bahn darf dem Verkehr nicht eher eroͤffnet werden, als nach vorgaͤnglger Re-
vision der Anlage, von der Regierung die Genehmigung dazu ertheilt worden.
8. 23.
Die Handhabung der Bahnpolizei wird, nach einem darüber von dem Handelsmi-
nisterium zu erlassenden Reglement, der Gesellschaft übertragen. Das Reglement wird zu-
gleich das Verhältniß der mit diesem Geschäft beaustragten Beamten der Gesellschaft nä-
her festsepen.
. 8. 24.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahn nebst den Transport-Anstalten sortwährend
in solchem Stande zu erhalten, daß die Beförderung mit Sicherheit und auf die der Be-
stimmung des Unternehmens entsprechende Weise erfolgen könne, sie kann hierzu im Ver-
waltungswege angehalten werden.
8. 25.
Die Gesellschaft ist zum Ersahz verpflichtet für allen Schaden, welcher bel der Be-
sörderung auf der Bahn, au den auf derselben beförderten Personen und Gütern, oder
auch an anderen Personen und deren Sachen, entsteht und sie kann sich von dieser Ver-
pflichtung nur durch den Beweis befreien, daß der Schade entweder durch die eigene
Schuld des Beschädigten, orer durch einen unabwendbaren äußeren Zufall bewirkt wor-
den ist. Die gefährliche Natur der Unternehmung selbst ist als ein solcher, ven dem Scha-
densersatz befreiender, Zufall nicht zu betrachten.
S. 26.
Für die ersten drei Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Ja-
nuar wird, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 45., der Gesellschaft daov Recht zuge-
standen, ohne Zulassung eines Konkurrenten, den Transportbeirieb allein zu unternehmen
und die Preise sowohl für den Nersonen= als für den Waarentransport nach ihrem Er-
messen zu bestimmen. Die Gesellschaft muß jedoch
1) den angenommenen Tarif beim Beginn des Transportbetriebes und die späteren
Aenderungen sofort bei deren Eintrilt, im Falle der Erhöhung aber sechs Wochen
vor Anwendung derselben, der Regierung anzeigen und öffentlich bekannt machen,
und
2) für die angesetzten Preise alle zur Fortschaffung aufgegebenen Waaren, ohne Un-