Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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porte ohne Unterschied der Unternehmer gleichmäßig anzuwenden. Enthält der neue Tarif 
eine Erböhung des Bahngeldes, so kann diese erst sechs Wochen nach der Bekanntmachung 
zur Anwendung kommen. 
8. 32. 
Es bleibt der Gesellschaft überlassen, nachdem die Regulirung des Bahngeld-Tarifs nach 
88. 2 und 30 erfolgt ist, die Preise, welche sie für die Beförderung an Fuhrlohn neben 
dem Bahngelde erheben will, nach ihrem Ermessen anzusetzen; es dürfen solche jedoch nicht 
auf einen höheren Reinertrag als 10 Prozent des in dem Transport-Unternehmen ange- 
legten Kapitals berechnet werden. 
Die Gesellschaft ist hierbei verpflichtet: 
4) den Fracht-Tarif (sowohl für den Waaren= als für den Personen-Transporh), wel- 
cher nachber ohne Zustimmung des Handelsministeriums nicht erhöhet werden darf, 
so wie demnächst die innerhalb der tarifnmäßigen Säte vorgenommenen Aende- 
rungen, und zwar im Falle einer Erhöhung früher ermähigter Sähe 6 Wechen 
vor Anwendung derselben, der Regierung anzuzeigen und öffentlich bekanmt zu 
machen; au 
für die angenommenen Sätze alle zur Fortschaffung aufgegebene Waaren, deren 
Transport polizeilich zulässig ist, ohne Unterschied der Interessenten zu beiördern. 
8. 37. 
Sofern nach Abzug der das Transpert-Unternehmen betreffenden Ausgaben, ein- 
schließlich des in dem Statute mit Genehmigung des Ministeriums festzusetzenden jährli- 
chen Beitrags zur Ansammlung eines Reservefonds, für die zuletzt verlaufene Periode sich 
an Zinsen und Gewinn ein Reinertrag von mehr als zehn Prozent des in dem Unter- 
nehmen angelegten Kapitals ergiebt, müssen die Fuhrpreise in dem Maaße herabgesett 
werden, daß der Reinertrag diese zehn Prozent nicht überschreite. Wenn jedoch der Er- 
trag des Bahngeldes das dafür in §. 29 verstauete Maximum von zehn Prozent nicht 
erreicht, so soll der Ertrag des Transporkgeldes zehn Prozent so lange übersleigen dürfen, 
bis beide Einnahmen zusammengerechnet einen Reinertrag von zehn Prozent der in dem 
gesammten Unternehmen angelegten Kapitale ergeben. 
8. 34. 
Um die Ausfuͤhrung der in den 88 29—33 gegebenen Vorschristen möglich zu 
machen, ist die Gesellschaft verpflichtet, über alle Thelle ihrer Unternehmung genaue Rech- 
nung zu führen und hlerin die ihr von dem Handels. Ministerium zu gebende Anweisung. 
zu befolgen. Diese Rechnung ist jährlich bei der vorgesetzten Regierung einzurelchen. 
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