Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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suchungen erwachsenden Kosten abgeschlossen werden, welche zur Nachachtung hierdurch be- 
kannt gemacht wird. 
Gera, am 13. Juni 1857. 
Fürstlich —) Ministerium. 
v. eldern. — 
emmel. 
Zwischen dem Furstlich Reuß-Ml. Ministerium zu Gera und der Fürsilich Reuß-Ml. 
Landesregierung zu Greiz ist bezüglich des Art. 15 der Uebereinkunft zu Beförderung 
der Rechtspftege vom 24. Februar 1817 folgende Abänderung verrinbart worden. 
r. 1. 
Falls in Untersuchungssachen wegen Uneinbringlichkeit der Kosien von dem Aslichtl- 
gen die Requisitionen der Vehörden des einen Staates von den Behörden des anderen 
nach Mahgabe des Art. 15 der angezogenen Konvention kosten= und stempelfrei zu erle- 
digen sind, soll auch eine Erstattung den baaren Verlags, worin derselbe auch besleht, der 
requirirenden Bebörde nicht angesonnen werden. 
rt. 2. 
Ein Auspiuch auf Berichtigung der Kosien und Verläge in Untersuchungen stebt dem- 
nach der requirinten Behörde nur dann zu, wenn solchr durch die requirirende Behörde 
von den zur Aufkringung verpflichteten Privaten erlangt werden. 
Die eistgekachte Belörde hat der letzteren eln Verzeichulß der durch Erfüllung der 
Requisition erwachsenden Gebühren= und Verlagsforderung mirzutheilen, die requirirende 
Behörde aber ist verpflichtet, den Betrag in die allgemeine Kosienliquidation der betref- 
fenden Sache mit aufzunehmen und nach erfolgter Einhebung von dem Pflichtigen kosten- 
frei an die requirirte Behörde zu überminteln. 
Art. 3. 
Die dergleichen Requisttionen betreffenden Korrespondenzen der Behörden sollen, wenn 
sie mit entsprechender Aufschiist versehen und mit dem vorschriftemäßlgen Dienstsiegel ver- 
schlossen sind, als Offizialsachen im Sinne des Artl. 28 des revidirten Postvereinsvertrags 
vom 5. Dezember 1851 behandelt werden. 
Art. 4. - 
DiescbicmachtücksichtlichderKkiminalunlcksuchjmgmgeltendenGntndsåpcsollen 
auch bezüglich der Requisitionen in polizeilichen Untersuchungsfällen Anwendung leiden. 
rt. 5. 
Vorstehende Bestimmungen werden vom Tage ihrer Bekanntmachung an in Vollzug 
eseyt und bleiben so lange in Gültigkeit wie die obengedachte Haupikenvention über 
Pesörderung der Rechtspflege. 
Gera, den 30. Mai 1857. 
Firstlich Reuß-Mauisches Ministerium. 
(L. S.) v. Geldern. 
N. Müller.
	        
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