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1) Unsere Kriminalgerichte zu Gera, Schleiz und Lebensiein, ein jedes für den ihm
zugewiesenen Bezirk, jedoch mir Ausnahme der nachstehend unter 2 den Gemein=
devorsiänden in den Städten zugewiesenen Straffälle und
2) die Gemeindevorslände in den Städten für ihre Gemeindebezirke rücksichtlich der
im §. 2 unter a, b und c aufgeführten Straffälle
bezeichnet.
Die Gemeindevorstände in den Städten haben bei Bestrafung des zweiten Räckfalls
(5. 2 unter c) zugleich die Ausweisung aus dem Lande auszufprechen.
8. 7.
Gegen die Entscheidungen der bezeichneten Behörden ersier Instanz sindet Rekurs an
Unsere Regierung, welcher binnen drei Tagen nach erfolgter Publikation bei Verlust
deoselben anzumelden ist, statt. Bei der Entscheidung Unserer Regierung hat es sein Be-
wenden und ist ein weitered Rechtsmittel nicht zulässig.
g. 8.
Unsere Regierung hat das Geeignete anzuordnen, damit die bei jeder der im 8. 6
bezcichueken Behörden vorkommenden Bestrafungen den übrigen bekannt werden.
8. 9.
Kriminalrechtlich kann die Auswelsung aus dem Lande ferner nur in den durch den
Art. 20 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Fällen erkannt werden.
Polizeiliche Ausweisungen von Ausländern auch in andern, als den in der vor-
stehenden Verordnung bezeichneten Fällen sind durch die Lehtere keineswegs ausgeschlossen.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und Beisügung Unsers Fürstli-
chen Insiegels.
Schloß Thallwih, den 26. Juni 1857.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Geldern.