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aufgetragen ist, um die Entfernung der nächsten Gebäude, (bel welchen die Höbe
und die Art der Bedachung in der Erklärung angegeben sein muß), der nächsten
öffentlichen Wege und etwaiger, zu Einwendungen gegen Dampfkesselanlagen Ge-
legenheit gebender gewerblicher Anlagen, z. B. Bleichereien, ersehen zu können;
der Bauriß des Kesselhauses. oder des Gebäudes, in dem der Kessel, resp. der
Dampferzeugungsapparat ausgestellt werden soll, auf welchem der Standpunkt des
Kesselofens und der Maschine, resp, der Dampfapparat, der Standpunkt, sowie
die Dimensionen und das Material des Schornsteins, insbesondere auch die Di-
mensionen des Aufstellungslokals, die Beschaffenheit und Stärke seiner Umfassungs-
wände sammt Thüren und Fenstern, die Art der Bedachung, bei eingebauten Res-
seln u. s. w., die Beschaffenheit und Bestimmung der oberhalb und neben dem Ausstel-
lungslokale (Kesselhause) befindlichen Räume, die Stärke und Substanz der diese
letztern vom Kesselhause trennenden Wände genau angegeben sein muß; hierzu
kann den Umständen nach ein einfacher Grundriß und eine Längenansicht oder
ein Durchschnitt genügen;
eine Zeichnung des Kesselofens nebst Kessel in einfachen Linien, aus welcher die
Größe und Gestalt des Kessels durch Aufriß-, Längen= und Querdurchschnitt ge-
nau ersichtlich ist, die Größe der vom Feuer berührten Flächen berechnet werden
kann und die Höhe des Wasserstandes über den Feuerzügen genau zu ersehen ist;
eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des Kessels oder Apparats, die
Stärke und Beschaffenheit des Materials, die Art der Zusammensetzung der Kes-
seltheile, die Anbringung., Dimensionen und Beschaffenheit der Sicherheitsventile
sammt den kleinsten Querschnitten ihrer Ausströmungsöffnungen, die Größe der
Dampfdruckflächen, die Breite der Verschlußflächen, die Verhältnisse des vorhan-
denen Belastungshebels und die Größe des Gewichts, ferner die Elnrichtung der
projektirten Wasserstandszeiger, sowie der sonst erforderlichen Sicherheitsvorricht-
ungen und des Speiseapparats rücksichtlich seiner Lieferungsfähigkelt genau ange-
geben sind;
werden mehrere Kessel zu gegenseitiger Unterstützung beabstchtigt, so muß aus der
Anzeige die Art ihrer Verbindung und gegenseitigen Aufstellung und überhaupt
hervorgehen, wie der Bestimmung in F. 4 genügt werden soll;
eine Angabe über Bestimmung des Kessels oder Apparats und über die beabsich-
tigte höchste Dampfspannung in Atmosphären. Die Ammosphärenzahl ist nicht
nach der Differenz zwischen dem innern Dampfdrucke und dem wirklichen äußer-
lichen Atmosphärendruck, sondern nach der gesammten Spannung der Dämpfe im
Kessel anzugeben; überhaupt ist im ganzen Texte der gegenwärtigen Verordnung
durchgängig die Dampfspannung als maßgebende Größe angenommen, nicht: