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aber der Manometer- oder der sog. Ueberdruck, welcher lehtere eine Atmod-
phaͤre, die durch den äußeren Atmosphärendruck ausgeglichen wird, weniger zählt;
bezüglich der Dampfmaschinen genügt die schriftliche Angabe über die Krast, ob
sie mit oder ohne Kondensation sei, und welche Arbeit sie betreiben soll, ohne daß
ein weiteres Eingehen in ihre Koustruktion durch Zeichnung ersorderlich ist;
endlich ist der Name des Erbauers des Kessels und der Dampfmaschine anzuge-
ben, ingleichen ob der Kessel bereits probirt worden, wo und auf welche Spann-
ung dies geschehen.
Auch ist
das anzuwendende Brennmaterial zu bezeichnen.
K) Andere elwa im Interesse Dritter oder zum Zweck der Wahrnehmung allgemeiner
polizeilicher Rücksichten erforderlich erscheinende Erörterungen, 3. B. wegen des
Abflusses des Kondensationswassers, der Anlage von Wasserbehältern rc. bleiben
vorbchalten.
Bei Erlaubnißgesuchen, welche sich auf Veränderungen, Umbau oder Translocir=
ungen von Dampfkesseln beziehen, kann in Bezug auf diejenigen Theile der An-
lage, von welchen bereits behufs der ersten Anlage die erforderlichen Zeichuungen
eingereicht sind auf die frühern Beilagen verwiesen werden, insoweit sie keine
Vcränderung erleiden, und sind sonach nur von dem sich verändernden Theile der
Anlage ausführliche Zeichnungen und Beschreibungen nach obiger Vorschrift vor-
zulehen.
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8. 4.
Im Allgemeinen ist die Ertheilung der nach F. 1 erforderlichen Genehmigung im
allgemeinen polizeilichen Interesse von folgenden Bedingungen abhängig, und es wird
sich aus der Prüfung der Pläne (§. 3) erst ergeben, inwieweit von den vorgeschriebenen
Sicherheitsmaßregeln im einzelnen Falle abgewichen werden darf:
à) Dampkessel, in denen die Dampfspannung 2 Atmosphären übersteigt oder deren
Rauminhalt mehr als 350 Kubikfuß beträgt, dürfen künftighin nur in solchen
Häusern aufgestellt werden, welche nicht überseht sind, keine Wohnungen und
Werkstätten enthalten und nicht mit Dächern anstoßender Gebäude, wo derglei-
chen sich befinden, im Zusammenhange siehen. Werden Ausnahmen von dieser
Bestimmung beantragt und lassen gewichtigere Umstände eine Abweichung zuläsüg
erscheinen, so ist zu erörtern, ob und welche Bedingungen behufs der erforderli-
chen Sicherheit zu stellen sein möchten. Hierher gehört bei Wegfall eines abgeson-
derten Kesselhauses vor allen Dingen eine verhältnißmäßig beträchtliche Räumlich=
keit des Orles, wo der Kessel aufgestellt werden soll, welche den Rauminhalt