Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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des Kessels sammt Ofen wenigstens um das 25 bis 30fache übersteigen muß; 
ferner ist mit Berücksichtigung der benachbarten und oberhalb befindlichen Räume 
und ihrer Benutung die Konstruktion und Stärke der Wände und der Decke zu 
zu prüfen, endlich die Verminderung der noch übrigen Gefahr durch gröbere 
Stärke der Kesselwände, Anbringung eines Lärmschwimmers u. s. w. in Betracht 
zu ziehen; 
Danpfkesselhäuser sind, insofern seltige nicht von allen Seiten frei stehen, nicht 
mindeslens 50 Ellen von allen anderen Gebäuden, und nicht mindestens 25 El- 
len von öfsentlichen Wegen entseint sind, nur mit massiven Umfassungen und 
mit thunlichst leichten, aber mit feuerfestem Material einzudeckenden Dächern ohne 
vollständige Valkenanlage zu versehen. 
Nur bei von allen Seiten freistehenden und in größeren, als den vorstehend 
bemerkten, Entferuungen von andern Gebäuden und von öfsentlichen Wegen ge- 
legenen Danpffesselhäusern darf zu deren Wänden Holzwerk unter Befolgung der 
nachstehend unter e. enthaltenen Vorschriften in Anwendung kommen. 
Die an der Grenze eines benachbarten Grundsiücks stehende oder an ein an- 
deres Gebäude anstoßende Seite des Kesselhauses muß, wenn deren Entfernung 
von jenem nicht über 10 Juß benägt, aus einer Mauer besiehen, welche um die 
Hälste stärker, als die übrigen freisiehenden Umfassungswände und mindestens 18 
Zoll stark ist, es sei denn, daß die anstoßende Mauer eines demselben Besiper 
gebörigen Gebäudes, soweit sie den Kesselraum begienzt, von allen, nicht für die 
Verbindung des Kessels mit der Dampfmaschine, oder für Fortkleitung der Bewegung 
unerläßlichen Oeffnungen frei und selbst hinreichend stark ist. In den schwachen 
Umfassungswänden, welche nicht Grenzwände sind, können Fenster und Thüren 
angebracht werden. 
Wo wegen lokaler Hindernisse die Dampfmaschine nicht im Kesselhause selbst 
oder in einem besondern, an das Kesselhaus anstoßenden, nicht übersehten, und in 
allen Beziehungen der zub g. enthaltenen Vorschrift entsprechenden Maume, dessen 
Verbindung mit dem Kesselbause durch eine Thür jedesfalls zulässig ist, aufgestellt 
werden kann, soll die Anbringung einer Verbindungsthüre aus dem Kesselraume 
in den Maschinenraum dennoch gestattet sein; jedoch ist dle Anordnung zu treffen, 
1) daß die Längenachse des Kessels mit der Wand, in welcher die Thüre ange- 
bracht werden soll, parallel liegt; 
) daß die von der Thür zu durchbrechende Wand doppelt so stark als die äu- 
ßeren Umfassungswände des Kesselhauses, mindestens eine Elle stark und 
daß die Thüröffnung selbst nicht über 3½ Ellen im Lichten hoch und nicht 
über 1½ Elle im Lichten weit ist. 
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