Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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c) Bei Aulage siehender Dampfkessel in der Nähe öffentlicher Straßen, (worunter bloße 
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Feldwege nicht begriffen sind) muß durch angemessene Enkfernung von der Straße 
oder Bestimmung der Wandstärken des Kesselraums möglichst verhindert werden, 
daß in Explosionsfällen Fragmente auf die Straßen geworfen werden; auch ist 
dafür zu sorgen, daß das Geräusch des aussirömenden Dampfes von der Straße 
aus nicht in störender Weise wahrgenommen werden kann. 
Trausportable Dampfmaschinen bedürfen, nach erfolgter Prüsung und Genehmigung 
des Kessels, zum Betrieb im Freien an Orten, die mindestens 100 Ellen vom 
nächsten bewohnten Gebände und der nächsien öffentlichen Straße entfernt sind, 
nicht erst besonderer Genehmigung; in allen andern Fällen ist lehtere dagegen 
erforderlich. 
Für den Betrieb der Lokomotiven auf Eisenbahnen leidet dies indeß keine 
Anwendung. 
Die Entfernung der Kesselmauer von den Umfassungswänden des Kesselhauses muß 
a) wenn leptere von der Haussohle an aus Bundwerk bestehen, mindesiens 13/ 
Ellen, 
b) wenn solche wenigstens bis zur Höhe der Kesselmaucrung massiv sind, minde- 
.) wenn sie völlig massiv find und zugleich einen anstoßenden Raum einschließen, 
mindesiens 6 Zoll 
betragen. Auch muß das nächste Holzwerk über dem Kessel mindesiens 3 Ellen 
von der oberen Kesselmauerung entfernt bleiben. 
Die Züge des Kesselofens sollen mit ihrer obern Begrenzung noch mindestens 4 
Zoll unter dem Nivean des niedrigsten Wasserstandes liegen; nur für Kessel von 
weniger als 40 Joll Durchmesser genögt es, wenn die Züge des Kesselofens 
mit ihrer vbersten Begrenzung um den zehnten Theil des Kesseldurchmessers unter 
dem Nivean des niedrigsten Wasserstandes liegen. 
Die Wasierstandslinic ist außerhalb an der Vorderseite des Kesselofens oder 
Kessels deutlich anzugeben. 
Die Esse soll in der Regel gemauert, mit eigner massiver Gründung versehen, 
durchgehends in einer der Weite und Höhe (mit Nücksicht auf eine in besonderen 
Fällen vielleicht nöthig werdende Erhöhung) entsprechenden Stärke, ohne alle Be- 
tübrung mit Holzwerk oder andern Brennstoffen, aufgeführt werden. Jede solche 
Esse soll in der Regel den Forst des höchsten innerhalb 50 Ellen Entfernung 
liegenden fremden Gebäudes um 10 Ellen überstelgen und mindestens 25 Ellen 
hoch sein. 
Metallessen sind für siehende Dampfkessel nur dann zulässig, wenn das nächste
	        
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