—
319
Gebäude der benachbarten Grundstücke mit harter Dachung 50 Ellen, mit Schin-
del= oder Strohdachung mindestens 100 Ellen entfernt ist.
In besonderen Fällen ist die Vorschrift einer größern Essenhöhe oder anderer
auf Verminderung der Belästigung benachbarter Grundbesiper durch Rauch,
Ruß re. abzweckender Vorkehrungen nicht ausgeschlossen. Treten dergleichen Be-
lästigungen, nachdem der Dampfkessel in Betrieb gesetzt worden ist, dennoch her-
vor, so ist der Unternehmer zur nachträglichen Beseitigung derselben, sei es durch
Erböhung der Schornsteinröhre, sei es durch andere anzuordnende Vorkehrungen,
verpflichtet. Ueberhaupt bleiben in dieser Beziehung alle Bestimmungen des Pri-
vatrechto wegen Schadensersat u. s. w. ungeändert. Die Einführung allgemeiner
Bestimmungen in Bezug auf Rußverbrennung bleibt vorbehalten. —
Jsolirt liegende Anlagen sind natürlich an diese Vorschristen, lusoweit eine
Veranlassung zu solchen nicht vorliegt und so lange sie isolirt bleiben, nicht ge-
Eben so kann auch bei kleinen Dampfkesselfeuerungen, bei welchen der durch
den Schornstein abzuführende Rauch nur dem bei einer gewöhnlichen Ofen., Kü-
chen= oder Waschkesselfeucrung stansindenden gleich zu erachten ist, eine geringere
Schornsteinhöhe gestattet und von dem Anspruch auf einen ganz frei stehenden,
außerhalb der Gebäude aufzuführenden Schornstein abgesehen werden.
Den im Vorstehenden sowie überhaupt in gegenwärtiger Verordnung vorkom-
menden Ellen-, Juß= und Zoll-Maaßen ist das Leipziger Werkmaaß zu Grunde
gelegt.
— von Mefssingblech und Gußeisen zu den Wandungen der Dampf-
kessel ist untersagt und nur für die einen integrireuden Theil derselben nicht bil-
renden Aufsägze, Deckel u. s.w. zulässig. Für Flammenröhren der Röhrenkessel bis zu
5 Zoll lichter Weite ist die Venwend#ung von Messingblech gestattet. Die Wand-
stärke jedes Dampfkessels an allen Theilen muß mindestens die der Dampfspann-
ung und der Weite des Kessels entsprechende sein; und zwar müssen
I. bei Dampfkesseln von Cylindrischer Form die Wände des Kessels, sowie der
Siede= und Heihröbren, nach Verhälimiß ihrer resp. Durchmesser, an ibren
schwächsten Stellen die aus der beigegebenen Tabelle I. erüchtlichen Stärken
haben, in keinem Falle aber darf letztere 15 Millimeter übersteigen, da dies
erkahrungsmäßig als zuläsüges Maximum der Wandstärke aufgestellt ist, wo-
durch sich zugleich der für höhere Dampffpannung zulässige gröhte Durch-
messer der Kessel aus jener Tabelle bestimmt.
Wenn bei stehenden Kesseln die obere Wand shwäcker ist, als die un-
tere, se ist, wenn die Differenz beider Wandstärken nicht über * der obern
5