Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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beträgt, die untere, sonst aber nur die um ½ vermehrte obere der Berech- 
nung der zulässigen Spannung zu Grunde zu legen. 
Für Kessel unter zwei Aimosphären Spannung ist jedenfalls die für zwei 
Atmosphären berechnete Wandstärke zu fordern und eine geringere überhaupt 
unzulässig. 
II. Bei nicht-chlindrischen Dampfkesseln sind die Wandungen angemessen stärker 
zu machen und ist für gehörige Verankerung und sonstige Verbindung der 
Kesseltheile unter sich Sorge zu tragen. 
Für Kessel mit ebenen Wänden lassen sich sonst zwar kelne speziellen 
Vorschristen geben; dagegen mag für die Stärke der Verbindungstheile als 
Anhalt dienen, daß 
kupferne und eiserne Ankerbolzen einer größern Spannung als 8000 
Pfund per Quadratzoll nicht ausgeseyt werden dürfen, 
und daß 
die Last, welche der Probedruck des Kessels auf Ankerschienen erzeugt, 
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nach der Tredgold'schen Formel g = 2881 ... worin B und ll 
in Zollen, L aber in Fußen gegeben ist, berechnet werden soll. 
Als ein Haupterforderniß ist bei Prüfung der Kessel ins Auge zu fassen, daß die 
Blechplatten der Kessel frei von Rissen und andemn eine schlechte Qualität des 
Blechs anzeigenden Unvollkommenheiten, durch sorfältige Nietung verbunden und 
auf den Wechsel sowohl innen als auhen tüchtig verstemmt seien. 
) Jeder Daupfkessel muß der nach Anleitung von §F. 6 vorzunehmenden Kesselprobe 
unterworfen werden und ist mit dem Zeichen, welches die höchste zulässige Span- 
nung angiebt, zu versehen. Schon probirte und mit dem entsprechenden Jeichen 
versehene Kessel sind nur dann nicht noch einmal zu probiren, wenn auher den 
gerichtlichen Zeugnissen über die nach Maßgabe gegenwärtiger Verordnung mit 
günstigem Nesultate bestandene Probe auch die Beweise der Identität des Kessels 
beigebracht werden können, oder wenigsiens der technische Beamte durch Nachmes- 
sung der in den Zeugnissen angegebenen Dimensionen die Ueberzeugung von der 
Identität gewinnt. 
) Jeder Dampfkessel ist (außer in den unter m und p erwähnten Fällen) mit zwei 
Sicherheitsventilen zu versehen, deren jedes einen aus Tabelle II ersichtlichen 
Querschnit der Ausströmungsöffnung hat, und deren ringförmige Vaschlußfläche 
eine Breite von ½0 des Durchmessers der Drucksläche am Ventile, höchstens aber 
von 2 Millimetern hat. 
Diese Ventile sind direkt oder durch Vermiktelung eines Hebels, aber stets
	        
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