Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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nur mit einem aus einem Stück bestehenden Gewichte, dessen Schwere der 
hochsten zuläsiigen Spannung und der Größe der Dampfdrucksläche des Ventils 
entspricht, zu belasten, wie in Tabelle Ill berechnet ist. 
Bei Hebelbelastung ist die Hebellänge und das Gewicht so zu berechnen, daß 
das Gewicht für das Maximum der zulässigen Dampfspannung am äußersten Ende 
des Hebels anzuhängen ist; die Ventilgewichte sind mit der Jahl der Zollpfunde 
alzustempeln. Jede Vermehrung des Gewichts oder Erschwerung des Spiels der 
Sicherheitsventile während des Betriebs ist sireng untersagt. 
Ein Sicherheitsventil muß ganz frei liegen, während die Vergitterung oder 
sonstige Umschließung des zweiten nicht geradezu untersagt wird. Es ist aber 
alsdann jedesfalls die Einrichtung so zu treffen, daß man bei Revisionen auch 
dieses Venul während des Betriebs des Kessels von seiner Vergitkerung oder Um- 
schliehung vollständig befreien kann. 
) Für Dampfkessel, deren gesammte Heizfläche 40 CFuß nicht übersteigt, genügt 
ein Sicherheitsventil, jedoch von einem 1½ Mal so grohen Durchmesser der Aus- 
strömungsöffnung, als der nach Tabelle U vorgeschriebene. 
Jeder Damrfkessel, jedoch mit der unter p gestatteten Ausnahme, ist mit einem 
gläsernen Wasserstandsrohre und außerdem noch entweder mit einem zweiten der- 
Fleichen Wasserstandsglase, oder mit einem Schwimmer, oder mit drei Probir- 
hähnen mit hinlänglich weiten Röhren zu versehen. 
Der technische Beamte hat die Fälle zu bezeichnen, wo wegen der Qualität 
des Speisewassers Probirhähne unerläßlich sind uitd wo ausnahmsweise, nament- 
lich wegen trüber und schlammiger Speisewässer, anstakt des Wasserstandsglases 
ein gehörig gangbarer Schwimmer anzuwenden ist. 
Der Zeiger des Schwimmers muß den zulässigen niedrigsten und den ge- 
wöhnlichen mittlern Wasserstand im Kessel richtig angeben, und die Nohre der 
drei Probirhäbne resh. in den Niveaus des ltiessten zuläsügen, des gewöhulichen 
mitrlern und des höchsten Wasserstands des Kessels münden. 
) Mit jedem Dampfkessel, mit Ausnahme der unter pgedachten kleinern, ist direkt 
durch ein mindestens ½ Zoll im Lichten weites Nohr ein Manometer zu ver- 
binden, dessen die Spannung in Atmosphären angebende und die höchste zulässige 
Spannung ganz besonders markirende Skala vom Plape des Heizers aus sicht- 
bar setn muß. Das Manometer muß ein offenes sein, und sein Steigrohr darf 
die höchste zulässige Spannung um höchstens ½ Anmosphäre übersteigen. 
Bel transportablen Dampfkesseln ist statt des offenen Manomekers ein gut. 
konstruirtes Federmanometer zuläsig. 
p) Für kleine Dampfkessel von höchstens 3 Fuß Durchmesser und 8 Juß Länge, in 
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