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denen die Dampfspannung 1½ Atmosphäre nicht überschreitet, sind siatt der un-
ter 1, n und o vorgeschriebenen Apparate genügend: ein Wasiserstandsglasrobr=
oder zwei Probirhähne und ein Stand= und Sicherheitsrohr. Lepteres soll einen
eben so großen lichten Durchmesser haben, wie die Oeffnung eines Sicherheite-
ventils nach der Tabelle II für den betreffenden Kessel baben müßte, soll höch-
stens bis zum Nivean der Abdeckung der umlaufenden Feuerzüge in den Kessel
hinabreichen und darf eine lothrechte Höhe von 20 Juß über dem Nivcau des
niedrigsten Wasserstandes nicht übersteigen.
Jeder Dampfkessel ist mit einer gut konsiruirten und sicher wirkenden Speise-Vor-
nichtung von solcher Lieferungsfäbigkeit zu versehen, daß das bei dem lebhaftesten
Feuer verdampste Wasser vollständig ersetzt werden kann.
Für möglichste Reinheit des Speisewassers ist Sorge zu tragen.
Sind mehrere Kessel verbunden, so muß jeder für sich die unter I, n# und o ei-
wähnten Apparate besiten, besonders gespeist und nach Bedürfniß von dem an-
dern unabhängig gemacht werden können. Die Verbindung der Kessel umer ein-
ander darf nur in den stets mit Dampf gefüllten Theilen statifinden.
Ausnahmen von allen den vorstehend unter à bis r verzeichneten Vedingungen,
obschon deren Rothwendigkeit z. B. bei Kesseln, welche mit sehr geringer Srann-
ung arbeitend für Waschanstalten, Färbereien u. s. w. benuyt werden, eintreten kann.
können nur von der Landesregierung gegen Uebernahme der Verpslichtung zu
Beobachtung der sodann etwa erforderlichen besondern Sicherbeitomaßregeln ge-
stattet werden. ·
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den erwähnten noch besondere Vorrichtungen nothwendig machen, so ist die Po-
lizeibehörde im Einverständnisse mit dem betheiligten technischen Beameten be-
fugt, auch solche bei der zu ertheilenden Vanuerlaubniß zur Bedingung zu ma-
chen, resh. deren spätere Anbringung zu verlangen. NRamentlich ist, damit die
für ein bestimmtes Prosekt beantragte Bauerlaubniß der spätern polizeilichen An-
forderung der Einrichtung von Verbesserungen nicht entgegenstehr, bei künftig mir
der Bauerlaukniß zu verschenden gewerblichen, mit größeren Feuerungen verbun-
denen Anlagen, die Erlaubniß siels nur mit der ausdrücklichen Bedingung zu
ertheilen, daß der Unternebmer, falls sich ergebe, daß die getroffenen Einrichtun-
gen nicht genügen, um Belästigungen oder Beschädigungen der benachbarten Grund-
besiter durch Rauch, Ruß re. zu verhüten, verpflichtet sei, solche Abänderungen
in der Feuerungsanlage und in dem Berriebe, wie in der Wahl des Feuerungs-
materials vorzunehmen, welche zur Beseitigung der Belästigungen und Beschädig-