Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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8. 17. 
Den bei den Revisionen gerügten Mängeln hat jeder Besiter eines Dampfkessels 
innerhalb der bei der Revision zu bestimmenden Zeit, bei Vermeidung der in §. 19 an- 
gedrohten Strafen, abzuhelfen. 
Bei gefahrdrohenden Uebelständen ist die sofortige Außergangsezung des Apparats 
von der Behörde zu versügen und die Wiederingangsehung erst nach gründlicher, in fol- 
chen Fällen durch technische Nachrevision zu kontastirende Beseitigung der Uebelstände zu 
gestatten. Während dieser Zeit ist dem Vesiper das ausgestellte Certifikat abzunehmen 
und erst mit der Erlaubniß zur Ingangsehung und zwar, da nöthig, mit den durch die 
Reparalur oder Erneuerung erforderlich gewordenen Abänderungen wieder auszuhändigen. 
8. 18. 
Die Kosten der ersten Begutachtung, Kesselprobe und Revision sind bei neuen An- 
lagen von dem Besiyer zu tragen. Die Kosien der regelmäßigen jährlichen Revisionen 
trägt der Staat, mit Ausnahme derjeuigen Kosien, welche durch Nachrevisionen, von de- 
nen der Besiper einer Anlage selbst Schuld trägt, und durch die in §. 10 erwähnten 
Requisitionen veranlaßt werden. Diese sind von dem Kesselbesitzer zu bezahlen. 
Wird Seiten des technischen Beamten in dem in F. 6 vorgedachten Falle die Kes- 
selprobe mit der ersten Revtsion §. 7 vereinigt, so ist dafür nur einfach zu liquidiren. 
8. 19. 
Wer eine Dampflesselanlage nen errichtet, einen Dampfkessel ausstellt, verändert, um- 
baut oder translozirk, deegleichen wer an irgend einem, durch diese Verordnung betroffe- 
nen Theile einer Dampfkesselanlage eine Veränderung vornimmt, ohne die vorgeschriebene 
Anzeige gemacht, und ohne die Ertheilung der Erlaubniß zur Ausführung der betressen- 
den Neubauten oder Veränderungen, resp. die Ausfertigung des Certistkats über die er- 
theilte Genehmigung zur Anbeizung und Inbetriebsetzung des Kessels abgewartet zu ba- 
ben, verfällt, wenn der Kessel bis zum Bekannnerden der vorgekommencn Kontravention 
noch nicht angeheizt und in Benieb gesetzt war, in eine Slaafe von 
5 bis 100 Thalern; 
wenn der Kessel aber bereits angeheizt und in Gang geseht war, in eine Strafe von 
100 Thalern, 
und es ist letzteren Falls der betreffende Kessel bis nach ersolgter Erfüllung aller vorge- 
schriebeneu Bedingungen auger Betrieb zu sepzen. 
Wer den bei den Revisionen gemachten Ausstellungen nicht innerhalb der bestium- 
ten Zeit vollständig abhilst, verfällt in eine, im Wiederholungsfalle zu steigerude und 
nach der Größe der aus der Unterlassung erwachsenden Gefahr zu bestimmende Strafe von
	        
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