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Die Behörden in den Sachen, welche den Steinkohlenbau betreffen, sind:
4) die Regierung,
2) das Axpellarionsgericht,
3) das Justizamt des Bezirks und
4) das Bergamt des Bezirks.
8. 12.
Das Instizamt konkurrirt als Hypotheken- und Justtzbehoͤrde erster Instanz. Es
bat daher alle eigeutlichen Rechtsstreitigkelten, insbesondere wenn es sich um den Verlust
des Theilnahmrechts bei Aktienvereinen und Gewenkschaften wegen unterlassener Erfüllung
der Verbindlichkeiten handelt, in erster Instanz zu entscheiden.
Rücksichnich derjenigen Persenen und Grundbesitungen, welche unmittelbar unter
Unserem Axpellatiensgericht stehen, bilret das Justisamt in allen, den Steinkohlenban
betreffenden Angelegenbeiten die erite Instanz, bat jedoch jeren deranigen Fall, sowie
srä#ter das Resultat Unserem Axpellationsgericht anzuzeigen.
Was den Landesbezul Gera bekrifft, so wird in den bezeichneten Angelegenbeiten
die Kompetenz des Instizamtes zu Gera in gleicher Weise auf den Gerichtsbezirk Kößtrit,
ausgedehnt.
F. 13.
Unser Appellationsgericht ist für die Rechtsstreitigkeiten die zweite Instanz und
findet gegen dessen Entscheidung ein weiteres Rechtsminel, ordentliches oder außerordent-
liches, nicht Stan.
K. 14.
Ueberhaupt sind alle derartige Rechtsütreitigkeiten nach den Vorschriften des Gesepe
über ne- summarischen Prozeß zu verhandeln.
btgamt führt über rie Bobrreisuche, sowie über den etwaigen dereinstigen
Betrieb ! Abbaues von Steinkoblenlagern die polizeiliche Aussicht.
Die Organisatlon eines Bergamts für den Landesbezirk Gera erfolgt durch Gesetz.
15.
Unsere Negierung ist in allen, die Vohrversuche nach Steinkehlen, sowie den der-
einsiigen Abbau der aufgefundenen Steinkohlenlager betreffenden Sachen, die Ober-
Verwaltungs= und Polizei-Behörde, und insbesondere berechtigt, desfallsige Vereine zu
ülerwachen oder überwachen zu lassen.
Gegen deren Entscheidungen findet ein weiterer Rekurs nicht Statt, nur steht es
den Betheiligten frei, namentlich #i untergelaufenen Irrthümern und beim Hervortreten