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tlar, irei von Veistepfungen sind und daß die Schwimmer frei #pielen; Wasseistands-
lähne hat er oft spielen zu lassen, ohne sich auf die Augaben derfelben alleln zu verlas
sen. Nach Angabe der-Wasserstandszeiger, welche er mit der außerhalb am Kesselofen
markirten Wasserstandslinle vergleicht, hat der Hrizer die Spelseapparate so zu reguliren,
daß das Wasserniveau immer so wenig wie möglich von dieser Linte abweicht. Auch
wenn der Kessel einen selbstthätigen Speiseapparat haben sellte, ist der Heiter dadurch
seiner Verpflichtung zur Aufmerksamkeit auf den Wasserstand nicht enthoben. Unordnun-
gen in den Syeiseapparaten sind, sobald sie bemerkt werden, abzuändern und wenn dies
nicht ohne Weiteres gcht, die Maschine in Ruhe zu sezen. — Sollte es dem Hetzer trotz
aller Vorsicht begegnen, daß der Wasserspiegel zu tief sinkt, so ill sefert der Schieber der
Esse zu schliehen, dle Feuerungsthür zu öffnen und das Feuer zu vermindern, bis durch
die Thätigkeit der Speisepumpe das normale Wassernivean hergestellt ist. Ein Aufheben
der Slcherheitsventile in diesem Falle ist unzulässig.
Ist ein Bleiniet im Kessel vorhanden, welches schmilzt, sobald die Stelle, an welcher
es sitzt, innerlich einige Zeit von Wasser enkblößt blelöt, so ist dieses theils dazu da, in
solchen Fillen den Damyf entweichen zu lassen und Unglück zu verhüten, theils als Kon-
trole für den Heizer, da ein Schmelzen des Bleinieis und die dadurch berbeigeführte Un-
terbrechung des Dienstes stels Folge einer Verschuldung des Heizers sind. Einem auf-
merksamen Heizer sollte es nie begegnen.
Wo ein Lärmschwimmer vorhanden ist, um ein zu tiefes Sinken des Wasierstandes
anzuzeigen, giebt dieser dem Heizer das Zeichen, das Erforderliche zu besorgen; aber er
soll ihn keineswegs eigener Aufmerksamkelt entheben. Es ist daher ein Zeichen eines
schlechten und unachtsamen Heizers, wenn sich die Läruyseife oft hören läßt. Jedenfalls
muß aber der Lärmschwimmer in gutem Stande erhalten werden.
10), Der Heizer hat dafür zu sorgen, daß das Kesselhaus frei von Dingen bleibt,
welche die Arbeit hindern und die Gefahr einer Explosion vermehren könnten. Das Kes.
selhaus ist während der Feierstunden geschlossen zu halten, und darf den Arbeitern nicht
als Durchgang oder gar als Ausenthalt dienen.