Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

340 
auisitionen der Königl. Söchs. Lokterle-Direltion pünktlichst und mit der thunllchsten Be- 
schleunigung zu entsprechen haben. 
Gera, am 13. November 1857. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
v. Geldern. 
N. Nüller. 
4) Landesherrliche Vererdnung von 14. Norember 1857, die Aufhebung der bei der Braumalzsteuer= 
erhebung in den einzelnen Landestheilen bestandenen Ungleichheiten betr. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden 
Jungerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, 
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, 
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 
Da es wünschenswerth erscheiut, daß die im Verfahren bei der Braumalzsteuererhe- 
bung in den einzelnen Landestheilen bisher bestandenen Ungleichheiten aufgehoben wer- 
den, so verordnen wir hierdurch mit Zustimmung des Laudtags: 
1. 
Die im §. 4 der Ordnung zu dem Braumalzsteuergesetze für das Fürstenthum Gera 
mit Sgalburg vom 1. Mai 1839 gegebene Vorschrift, 
nach weicher die Anmeldung zum Brauen jedes Mal mindestens 24 Stunden 
vorher, ehe die Einmaischung beginnen soll, zu bewirken ist, 
soll von jetzt ab auch in den Gebietstheilen der ehemaligen Spezialfürstenthümer Schleiz 
und Lrbenstein-Ebersdorf besolgt werden, indem die davon abweichenden Bestimmungen 
des §. 14 der Verordnung für Schleiz vom 10. Juli 1838 und des §. 13 der Loben- 
stein-Ebersdorfer Verordnung vom 1. Juli 1938 hiermit außer Krast gesetzt werden. 
2. 
Zugleich wird die in §. 3 der Verordnung für Lobenstein-Ebersdors getroffene Ver- 
sügung, daß ein Uebergewicht von ½16 Etr. nich: zu berücksichrigen sei, im Hinblick auf 
die entsprechenden Bestimmungen im §. 8 der Ornung zum Braumalzsteuergesetz für 
Gera und §. 3 der Verordnung für Schleiz dahin abgeändert:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.