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2) Gesetz, die Einführung des Zollgewichts als allgemeines Landesgewicht betr.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden
Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
verordnen hiermit, nachdem die zu dem Preuhischen Zoll= und Handelsvereine gehörigen.
Staaten überelngekommen sind, das für den Zollverkehr angenommene Zollgewicht als all-
gemeines Landesgewicht einzuführen und diese Einrichtung in den Nachbarstaaten Gheils
bereits in das Werk gesetzt ist, theils demnächst noch zur Ausführung gebracht werden soll,
im Hinblick auf die Ersprießlichkeit dieser allgemeinen Maßregel und deren auch Unserm
Gesammtfürstenthum in dem Verkehre zu Gute kommenden Vortheile, unter Zustimmung
der Landesvertretung hierdurch JFolgendes:
8. 1.
Das zeither fuͤr den Zollverkehr — Pfund (das Zollpfund) soll künftig die
Einheit des hiesigen Landesgewichts bilden. Dieses F qlncelnen Einführung bestimmte
Pfund ist gleich Einem Pfunde 2291/32123, (2,09308) Loth des gegenwärtig im hierländi-
schen Handelsverkehr gebräuchlichen Leipziger Gewichts,
8. 2.
Einhundert Pfund machen einen Zeutner, vierzig Zentner oder vlertausend Pfund
eine Schiffslast aus.
8. 3.
Das Pfund wird in dreißig Loth, das Loth in zehn Quentchen, das Quentchen in
ehn Zent, der Zeut in zehn Korn getheilt. Noch kleinere Theile werden ohne besondere
Benennung durch Dezimal-Bruchtheile des Korns angegeben.
8. 1.
Ein vom Handelsgewicht abweichendes Medizinalgewicht findet serner nicht Statt.
Ebensowenig besteht serner ein, vom Handelsgewicht abweichendes Juwelengewicht.
Andere, als dem gegenwärtigen Gische eunpreende Gewichte dürfen weder in Ver-
kehr angewendet noch geaicht werden.