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Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 209.
1) Verordnung, die Uebersendung von Todtenscheinen an Auoländer betr.
Um der, in den meisten fremden Staaten bestehenden Einrichtung,
wonach über das Ableben der darin sich aufhaltenden Ausländer alsbald amt-
liche Todtenscheine mit Angabe der sonst enva bekannt gewordenen Verhältnisse
des Verstorbenen, welche seinen Hinterlassenen von Werth sein könnten, unauf-
gefordert und unentgeltlich ausgestellt und durch die Departements der auswär-
tigen Angelegenbeiten an die Regierung des Vaterlandes des Verstorbenen über-
sendet werden,
im Interesse der Angehörigen des Fürstenthums durch ein gleiches reziprozirliches Ver-
fahren zu entsprechen, wird auf Grund eingeholter Höchster Entschliechung andurch ver-
orduct:
Sämmtliche Pfarrämter haben künftig, wenn in ihren Bezirken ein Unterthan srem-
der Staaten ohne Hinterlassung hierländischer Leibeserben verstirbt, innerhalb vier Wochen
nach dem Eintritte des Todesfalles einen Todtenschein in gehöriger Zorm auszufertigen;
dieser Todtenschein, welcher die Angabe des vollen Namens, des Alters, des Standes
oder Gewerbes und des letzten Aufenthaltsorts enthalten soll, ist an das Fürstliche Ju-
stizamt, zu dessen Gerichtesprengel der letztere gehört, abzugeben. Diese Behörde hat das,
was ihr sonst über die hier einschlagenden Verhälmisse etwa bekannt ist, unter gewöhn-
licher Vollziehung und Besiegelung amtlich beizufügen, den solchergestalt vervollständigten
Todtenschein aber zur Legalisation und weiteren Beförderung an uno einzureichen.
Die Abfassung solcher Todtenscheine und der dazu gehörigen Zeugnisse hat unauf-
gefordert und kostensrei zu erfolgen.
Gera, am 9. Dezember 1857.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
v. Geldern.
R. Muͤller.
Andgegeben den 23. December 1837. 58