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2) Gesetz, die Abänderung der Gemeindeordnung vom 13. Februar 1850 berr.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden
Lüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aelltester,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
haben, nachdem von Uns durch Vererdnung vom 8. Juli r. Is. mit dem verfassungs-
mäßigen Vorbehalte einige für unaufschieblich crachtete Aenderungen in den Kommunal=
einrichtungen verfügt worden, mit Zustimmung des jetzt versammelten Landtags Nach-
ücchendes, wodurch zugleich die vorgedachte Verordnung in Wegfall kommt, zur Abänder-
ung und Ergänzung der Gemeindeordnung vom 13. Februar 1850 mit Gesetzeskraft
verordnet:
Zu Art. 40 der Gemeindeordnung.
Wenn ein In-- oder Ausländer an einem Orte des Landes, an welchem er die
Aufnahme in den Heimathäverband nicht sofort erlangen will oder kann, das Eigenthum
an einem Wohngebäude durch Kauf, Erbgangsrecht oder sonst enwirkt, soll, unbeschadet
der Forldauer des bestehenden Heimathsverhältnisses von demselben das Bürgergeld erho-
ben werden. Dasselbe ist jedoch ohne Rücksicht auf das etwaige Einkommen und Ver-
mögen des Betbeiligten in seiner auswärtigen Heimath nur nach dem Werthe seines Grund-
beütes im Gemeindebezirke zu kemessen und kefreit zugleich von der Entrichtung der
Schutz= und Flurgenossengebühr. Im Uebrigen sind aber solche auswärts heimathsbe-
rechtigte Hausbesiyer wie Flurgenessen zu behandeln, so lange sie nicht förmliche Aufnahme
oder Schutzgenossenrecht erlangen.
Bei der spätern Aufnahme wird das bereits füüher bezahlte Bürgergeld in Abzug
gebracht. Dergleichen Hausbesitzer sind dann, wenn sie das Haus innerhalb 5 Jahren
vom Tage der Zuschreibung an gerechnet nicht wieder veräußern, zur Erwerbung des
Bürgerrechts verpflichtet. Kommen dieselben dieser Verpflichtung innerhalb dieser vorge-
schriebenen Frist nicht nach, so ist auf Antrag des Gemeindevorstands der sofortige zwangs-
weise Verkauf des Hauses, beziebungsweise des Gutes, womit dasselbe unzertrennlich ver-
bunden ist, durch das zuständige Gericht zu bewirken.
Zu Art. 42.
Der unter 2 und 3 enräbnte Vorbchalt finder für die Zukunft und unbeschadet
schon bestehender rechtlich begründeter Verhälmmisse nicht mebr Statt. Eine ausnahms-
weise Zulassung dieses Vorbehalts hängt lediglich von der Cutscheidung der Gemeindebe-
hörden, sowic eintretenden Falls von endgiltiger Genehmigung Jürstlicher Regierung ab.