Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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angezeigt werden, vor der Erlheilung der letzteren sich mit der Fürstlichen Kammerbe- 
börde oder dem betheiligten Rittergutsbesiver in Einvernehmen zu setzen, wenn begrün- 
dete Einwendungen erhoben werden, die Bestätigung zu versagen, wenn aber dlese nicht 
erheblich genug erscheinen, zu einer Nichtgenehmigung, jedenfalls vor weiterer Verfügung 
in der Sache hierher Bericht zu erstatten. 
Ferner wird wegen der Mißstände, die bel der Polizelverwaltung hinsichtlich der 
oben bezeichneten Grundbesixungen heworgetreten sind, mit landesherrlicher Höchster Ge- 
nehmigung verordntt: 
Die polizeiliche Beaussichtigung der Kammer= und Rüttergüter haben vorzugsweise 
die Landrathsämter selbst zu ordnen und wahrzunehmen; die Fürstlichen Kammerbehör= 
den nd, wo die Eigenthümer nicht selbst auf den Rittergütern wohnen, die Besiper der 
lepteren sind zur Bestellung von Vertretern zur Empfangnahme der polizeilichen Anord- 
nungen zu veranlasten; die Gemeindevorstände haben sich — außer in den Fällen, wo 
es sich um Verhütung oder Enkdeckung von Verbrechen handelt, in welchen sie zum 
sebstüändigen Einschreiten besugt und verpflichtet bleiben — der polizeilichen Revisionen 
in den Wohngebäuden und Gehösten und auf dem Grundstückskomplexe der Kammer- 
und Rittergüter zu enthalten, auch unmittelbare polizeiliche Anordnungen hinsichtlich der- 
selben zu untrlassen, vielmehr wegen vorkommender Ordnungswidrigkeiten und die Po- 
lizeiausübung slörender Mißstände Anzeige an das ihnen vorgesetzte Landrathsamt des 
Bezirks zu erstatten und dort die zweckdienlichen Anträge zu stellen. Die Anmeldung 
von Fremden und Dienstboten auf den Kammer= und Rittergütern bei dem Gemeinde- 
vorstande ist nicht erforderlich, wenn daselbst stets gehörige, zu jeder Zeit dem Landraths- 
amte vorzulegende Verzeichnisse darüber gehalten werden; ist der Aufenthalt von Aus- 
wärligen von der Art, dah ein Schußgenossenverhälmiß damit gesetzlich verbunden ist, so 
hat das Landraihsamt die entsprechende Zufertigung an den Gemeindevorstand zu er- 
lassen. Die Risse über Neubauten und Vauveräuderungen auf den Rittergütern sind 
unmistelbar bei den Landrathsämtern zur Approbation einzureichen, während es dieser 
binüchtlich der Baulichkeiten auf den Kammergütern nicht mehr bedürfen soll, da daselbst 
alle Bauten durch einen auf die Landesgesepe besonders verpflichteten Baumeister aus- 
gesührt werden. Die regelmäßigen Feuerschauen sind auch auf den Kammer= und Rit- 
tergütern in der bisherigen Weise zu halten; doch ist der Gemeindevorstand zu einer 
unmittelbaren Anordnung auf Grund derselben nicht befugt; bei ausbrechenden Feuern 
aber hat derselbe, wenn nicht ein höherer Beamter oder Kommissar zugegen ist, die Lei- 
tung der vöschanstalten zu übernehmen. 
Uebrigens bewendet es, soweit nicht die obigen Modisikalionen hinsichtlich der ehe- 
mals vom Gemeindeverband ausgenommen gewesenen Grumbesitzungen Plah greisen, 
und vorbehältlich der besonderen Anoidnungen über die nächtliche Polizeiaussicht in der 
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