Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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stimmungen der Verordnung wegen Verpflichtung der Unterthanen zum Kriegsdienst vom 
2. Januar 1823 die Beschaffung eines Stellvertreters als Strase ausgesprochen ist, er- 
leiden die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetes ebenfalls dergesialt Anwendung, daß 
an die Stelle der Verpflichtung zur cigenen Beschaffung eines Stellvertreters lediglich 
die Verpflichtung zu Beschaffung der geseplichen Einstandssumme zu treien bat, inglei- 
chen daß bei einer erhöhten Dienstzeit eine verhälnißmäßige Erhöhung des Stellvertre- 
tungsquantums (clr. §. 26.) eintrit. 
8. 6. 
Der Einsteller erlangt, sobald von ihm die Einstandssumme und das Handgeld ge- 
zahlt und von Unserer Regierung angenommen worden sind, Befreiung vom aktiven und 
vom Reserwedienst. 
8. 7. 
Diejenigen, welche auf Grund des 8. 1. sich vertreten lassen wollen, haben binnen 
vier Wochen nach geschehener Loosung dies unter baarer Uebersendung des Betrags von 
Zwei Hundert Thalern Unserer Regierung anzuzeigen. 
In den Zürstenthümern Schleiz und Lobensiein-Ebersdorf ist es nachgelassen, diese 
Baarzahlung an die betreffende Bezirkssieuereinnahme zu leisten und deren Bescheinigung 
obiger Anzeige beizulegen. 
Diese Frist kann von Unserer Regierung auf Ansuchen noch um 11 Tage verlän- 
gert werden. Nach Ablauf dieser verlängerten, bezüglich der ursprünglichen vierwöchent- 
lichen Frist tritk, bei nichr erfolgter Zahlung der Einstandssumme sammt Handgeld, ohne 
Weiteres der in §. 28. Alinen 3. der Verordnung vom 2. Jannar 1823 angeordnete 
Achhtsnachtheil ein. 
8. B. 
Die von dem Einsteller erlegte Einstandssumme wird zu dem bei der Hauptstaats- 
kasse mit zu verwaltenden Stellvertretungsfonds genommen. 
Lehterer, dessen Bestände auf Zinsen sicher anzulegen sind, ist lediglich zur Beschaf- 
fung von Einstehern, zu Bestreitung des ciwatgen Verwaltungsaufwandes und zur Dek- 
kung von Verlusten bestimmt. 
Das Handgeld wird dem Einsteher acht Wochen nach dessen Einstellung gewährt. 
8. 9. 
Wer als Stellvertreter in das Militair eintreten will, hat sich im Monat Januar 
jeden Jahres bei dem Bataillonskommando zu melden und seine Qualistkatton nachzu- 
weisen.
	        
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