Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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8. 10, 
Der Einsteber muß folgende Eigenschaften haben: 
a) er muß Juländer und in der Regel unverheirathet oder kinderloser Wittwer sein; 
b) er muß körperlich, moralisch und geistig fähig zum Militärdienst besunden werden 
und glaubwürdige Zeugnisse über seine gute Aufführung beibringen; 
) er muß seiner eigenen Militairpflicht vollständig Geunnge geleisiet, oder wenigstens 
bei der Konskription eine so hohe Loosnummer gezogen haben, daß er als von 
der dereinstigen Einsiellung gänzlich befreit zu betrachten ist und darf bei seinem 
Antritt nicht über 30 und wenn er gedient hat, nicht über 36 Jahre alt sein. 
S. 11. 
Die Auswahl der Einsteher steht ausschließlich Unserem Bataillonskommando zu. 
Doch ist gegen dessen Ausspruch die Berufung an Unser Ministerium zuläsig. Es sind 
übrigens hierbei zunächst diejenigen geeigneten Unterofüziere und Soldaten zu berücksich- 
tigen, welche ihre Dienstzeit im Kontingente im Laufe des Jahres beendigen. Hierbei 
gebührt wiederum denjenigen, welche ihre eigene Dienstpflicht erfüllt haben, der Vorzug 
vor den Stellvertretern. 
C. 12. 
Bis zum nächsien Einstellungstermine, von ihrer Anmeldung bei Unserem Batail- 
lonskommando an gerechnek, bleiben die für brauchbar befundenen Einsteher, welche ihre 
Verpflichtung zum Eintritt zu Protokoll zu erklären haben und dagegen eine Bescheinig- 
ung über die erfolgte Anmeldung erhalten, zum Eintritt in den Militärdienst auf (Er- 
sordern verbunden und üind, Falls ste auf erhaltene Ordre zum Dienste sich nicht stellen, 
den gesenlichen Strafen, welche solche ungehorsame Konskribirte, die ihrer Looonummer 
nach zur Einstellung gekemmen sein würden, treffen, unrerworfen. Erhalten sie dagegen 
binnen der gedachten Frist die Einbernfungsordre nicht, so sind sie der durch ihre An- 
meldung übernommenen Veryflichtung ledig. 
S. 13. 
Kein Einsteher verkritt einen bestimmten Einsteller; Alle werden nur als Einsteher 
bezeichnet. Demzufolge hat aber auch kein Einsleller in irgend einem Falle einen An- 
spruch auf Einstandssumme und Handgeld, welche von ihm gezahlt worden. 
8. 11. 
Unser Vataillonskommando bat ein Verzeichniß der angemeldeten und nach Maß- 
gabe des § 10 brauchbar befundenen Einsteher nach der Zeitfolge, in welcher sie sich 
angemeldet haben, anzufertigen und solches alljährlich vor dem Loofungstermine bei Un- 
serer Regierung einzureichen.
	        
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