Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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8. 15. 
Insoweit die Anzahl der angemeldeten Einsteher die erforderliche Zahl übrrsteigt, 
bleiben von denselben die in dem aufge#cllten Verzeichniß zuletzt genannten unberück- 
sichrigt. 
Die Leptern sind aber, wenn nicht die Bestimmungen im §. 141 zur Anwendung 
kommen, dafern lie bei ihrer Einstellung beharren und dies spätestens im Monat Jannar 
des nächstfolgenden Jahres dem Vataillons-Kommando anmelden, auch die im F. 10 an- 
gegebenen Bedingungen der Einstellungsfähigkeit noch vorhanden sind, nach der Zeiltfolge 
ibrer ursprünglichen Anmeldung im nächsien Verzeichnisse einzutrayen. 
8. 16. 
Jü die krforderliche Anzahl von Einstehern nicht vorhanden, se werden zuvörderst 
für die in den §§. 2. bis 5. envähnten Militärpflichtigen die erforderlichen Einüee#r 
angenommen, für die in Folge der Loosung angemeldeten Einsteller aber nach der Rei- 
beufolge ihrer Anmeldung die noch verbleibende Zahl von Einstehern verwandt. 
Denjenigen Einstellern, welche auf diese Weise ein Einsteher nicht verschafft werden 
kann, wird die Einstandssumme nebst Handgeld von Unserer Reglerung zurückgezahlt. 
Es bleibt in einem solchen Falle dem als Einsieller Angemeldeten aber nachgelas. 
sen, einen tanglichen Stellvertreter selbst aufzusuchen und zu präsemiren, welcher Leptere 
aber ebenfalls einen bestimmten Einsteller nicht vertritt, und ist ihm hierzu eine vier- 
wöchentliche Frist zu bewilligen. 
Ebenso steht dem betreffenden Angemeldeten das Recht zu, der vorgenemmenen 
Loosung ungeachtet bei sonst vorhandener QOnalisikation in Gemäßheit des 8. 30. dieses 
Gesetzes als Freiwilliger in das Kontingent einzutreten, übrigens auch bei gegebener 
Füglichkeit später von der Vergünstigung der Siellvertretung Gebrauch zu machen. 
8. 17. 
Unsere Regierung hat Unserem Bataillonskommando die zur Einberufung kommen- 
den Einsteher anzuzeigen und sind Leptere soedann von dem Vataillonskommando über 
ihre erfolgte Annahme zu benachrichtigen. 
C. 18. 
Die eingestellten Einsieher erlangen einen Anspruch an den Stellvertretungsfonds 
darauf, daß denselben nach gehörig geleisieter Militärpflicht die §. 1. bestimmte Einstands- 
summe ausgezahlt wird, werden aber auch nur insoweit beurlaubt, als dies nach dem 
Ermessen Unsercs VBataillonskommandos aus dienstlichen Rücksichten nothwendig oder zu- 
lässig ist.
	        
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