Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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nicht verloren hat. Ist er wegen elnes, den Verlust der Lewzteren nach sich ziehenden 
Verbrechens in Untersuchung, so kann selne Ausnahme in den Militalrdienst erst nacher- 
felgter Freisprechung geschehen. 
Der freiwillige Eintritt befreit von der Kenfkription. 
8. 30. 
Jedem diensttauglichen männlichen Unterthan, welcher entweder das Zeugniß der 
Neife für die Prima des Gymnasiums beibringt oder welcher einc landwirthschastliche, 
ferstwirthschaftliche oder Berg. Akademie oder eine Handelsschule sowie sonstige höhere tech- 
nische Bildungsanstalt bezogen hat, steht es zu, ehe er zur Konskripliou kommt, sich zur 
freiwilligen Ableistung seiner Militärpflicht zu melden und. es soll einem selchen nachge- 
lassen sein, entweder schon mit vollendetem 18. oder erst nach vollendetem 23. Jahre in 
den Militairdienst einzutreten. 
Ein solcher Freiwilliger hat dieselte Dienstzeit wie jeder andere Militairpflichtige. 
Nach abgeleisicter einjähriger aktiver Dienstzeit tritt er aber sofort in die Reserve und 
wird außer in Kriegszeiten, wo er wie jeder andere Reservepflichtige zu dienen hat, nur 
bei Bundeszinspektionen zu Uebungen herangezogen. 
Derselbe hat sich selbst zu bekleiden und zu beköstigen und es ist ihm gesiattet, außer- 
balb der Kaferne zu wohnen. 
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Alle den Bestimmungen dieses Gesepes zuwiderlaufenden früheren gesetzlichen Be- 
stimmungen sind ausgehoben. 
Urkundlich unter Unserer Unterschrift und beigesügtem Fürstlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Schleiz, den 12. Dezember 1857. 
(L. S.) Heinrich IXVII. 
v. Geldern.
	        
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