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gesetzt, das heißt die Eingebäude an Oesen, Feuerheerden, Fenüern, Thuͤren, Schloͤssern,
Krippen und Raufen gehörig hergestellt, Thüren, Fenster und Läden, insofern solches nö-
thig, frisch angestrichen und die Wohnütuben einfach bunt angestrichen die übrigen Ge-
mächer aber geweißt werden. Zieht der Einziehende vor, statt dieses bunten Anstrichs
und resp. Weißens, den gewöhnlichen Geldbetrag dafür in Emvfang zu nehmen, um
dafür eine ihm zusagendere Dekorirung zu bewirken, so steht ihm das frei. Es bleibt
der Anstellungsbehörde vorbehalten, über die Beschaffenheit und den Zustand des zu
übergebenden Gebäudes, der Behältnisse und Zubehbrungen eine genaue Niederschrift un-
ter Belfügung eine5 vollständigen Verzeichnisses der dazu gebörenden Inventariensiücke
aufnehmen, hiernach dem Einziehenden die ihm bestimmten Räumlichkeiten übergeben und
von ihm die Richtigkeit des Inventariums anerkennen zu lassen.
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Pflegliche Benutzung des Gebäudes durch den Bewohner.
Jeder Bewohner einer Dienstwohnung hat dieselbe pfleglich und nur dazu, wozu sie
ihm überlassen worden, zu benuhen und jeglicher dem Gebäude schädlichen und nachthei-
ligen Benutzung sich zu enthalten. Insbesondere wird ihm und den Seinigen, seinem
Gesinde und sonstigen Untergebenen das Holzspalten in den Etagen, sowie in gedielten
oder mit Stein belegten Behältnissen, das Waschen in gedielten Gemächern, die Benutz=
ung der Küche oder bewohnbarer Näume als Federviehstallungen, oder zum Aufbewahren
des Getraides und anderer Feldfrüchte, die Aufstellung von Wäschrollen in obeien Era-
gen, besonders über hohlen Räumen, übermäßige Belastung den Gebäudes mit Getratde
und Gegenständen aller Art, Verunreinigung der Dachrinnen und Dachkeblen durch Tau-
benmist, Stroh, Heu, Abraum von den Böden und dergl, das Aufbängen der nas-
sen Wäsche in Zimmern u f. w. auodrücklich untersagt und hat derselbr, sobald er, vder
die Seinigen und sein Gesinde gegen diese Vorschrist handeln, nicht nur allen dadurch
entstandenen Schaden sofort zu ersetzen, sondern auch für jeden geflissentlichen oder murb-
willigen Kontraventionsfall eine Strafe von 5 Thalern zu erlegen, auch nach Befinden
der Umstände den Verlus der ihm überlassenen Wohnung ohne Entschädigung zu ge-
warten.
Verpflichtundg des Bewobners zur Aufsicht auf die Wobnung.
Jeder Bewohner einer Diensiwohnung hat auf die ibm zur Benugung überlassenen
Gebäuderäume, Anlagen und Vermachungen 2c. eben die kreue und gewissenhafte Aufüicht
zu führen, als wenn solche sein Eigenthum wären, mithin nicht nur selbst jere Beschä-