Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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digung zu vermeiden, sondern auch darauf sorgfältig zu seben, daß solche nicht von An- 
deren, insbesondere seinen Angebörigen und Dienstboten beschädigt werden. 
Ulber die Feuersicherheit haben die Bewohner streng zu wachen und jede Gefahr in 
dieser Hinsicht abwenden zu belfen, deshalb auf Feuer und Licht die sorgsältigste Aussicht 
zu führen, die Oefen vorschriftsmäßig und oft genug auf ihre Kosten reinigen zu lassen 
(T 9.) und da, wo Braunkohlenfeuerung stattsindet, dafür zu sorgen, daß die Asche in 
einem sichern und gefahrlosen Aschenbehälmiß gehörig aufbewahrt wird, ihre Aufmerksam= 
keit auch darauf zu richten, daß die Feuerlöschgeräthschaften stets in gutem brauchbaren 
Zustande erhalten werden, inmaßen sie, die Bewohner, alle durch ihre oder ihrer Fomilien= 
glieder oder Gäsie oder in ihrem Dienst stehender Personen Unachtsamkeit oder Nach- 
lässigkeit entstandenen Schaden zu ersetzen haben. 
Jede an einer Dienstwohnung entstandenc Veschädigung, sowie jeder Mangel, ins- 
lesondere Schadhaftigkeiten an Dachungen, Feuerungsanlagen, Schornsteinen r2c., sind von 
dem Bewohner, sobald er dergleichen wahrnimmt und Gefahr beim Verzuge ist, unver- 
weilt anzuzeigen. 
. 4. 
Altlgemeine Verbindlichleit des Brwohners zu Herstellungen und Reparaturen. 
Alle durch die Schuld oder Nachläsügkeit des Bewohners, der Seinigen, seiner Gässe 
und der in seinem Dienst stebenden Personen an den ihm zur Bewohnung und Benug= 
ung ülergebenen Räumen nöthig werdenden neuen Herstellungen und Neparaturen wer- 
den auf srine Kosten ausgeführt werden. Es werden daher durch Sturmwind verursachte 
Schäden an Fenslern, Läden, Thüren und Thoren nur dann vom Eigeuthümer getragen, 
wenn der Bewohner nachzuweisen vermag, daß diese Schäden wirklich durch Sturmwind 
und ohne dah er, die Seinigen, seine Gäste oder seine Dienstboten sich dabei einer Nach- 
lässigleit in Hinsicht der gebsrigen Verschliehung und Anhängung der Feuster, Läden, 
Thüren und Thore zu Schulden haben kommen lassen, entstanden sind. Dagegen werden 
die erweislich durch Schloßenschlag verursachten Schäden an Feustern vom Eigenthümer 
getragen, sofern das Gebäude nicht mit Fensterläden versehen ist. 
5. 
Herstellungen, welche dem Eigenthümer obliegen. 
Alle neuen Herlellungen und Reparakuren der Dienstwohnungen in Dach und Fach, 
der Schornsteinkasten, der Dachriunen, AMlitzobleiter und Windfahnen= ferner die Herstel- 
lung und Unterhaliung aller Anlagen, als der Brunnen, Biunnenwerke, ohrfahrten,
	        
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