Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Art, Abtritten, Abtrittsschläuchen und deren Gruben, Gossen, Schlöten, Schlotmänteln 
und Vorkaminen und das Anstreichen der äußeren Fensterrahmen, Läden und Thüren. 
8. 8. 
Reparaturen an den Eingebäuden, welche dem Bewohnet obliegen. 
Dagegen fallen dem Bewohner zur Last: alle Reparaturen, d. h. theilweise Her- 
siellungen und Ausbesserungen der zu dem ihm übergebenen Gelasse gehörigen Einge- 
bände an Oecfen und Ofenröhren, Osenaussihen, Kochöfen, Waschkesseln, Ofenblasen, 
Feuerheerden, Backöfen und Waschhäusern (wo selbige als unvermeidliches Bedürfuiß 
vorhanden sind); — an Fensterrahmen, sowie die Unterhallung der Feuster selbü in 
Glas und Blei- 
Die Reparatur der Schlösser, das Auspupen derselben; — die Reparatur der 
Bänder, Kloben und Riegel an Thür= und Fensterbeschlägen, der Schellenzüge, sowie die 
Nachschaffung der etwa verloren gegangenen Schlüssel, Aeparaturen an Thoren, Thüren, 
Thürsuner und Verkleidung, Läden, Fensterläden, Thor= und Thürbeschlägen, nicht min- 
der an Krippen und Raufen, Erneuerung von Oclanstrichen an den im Innern des Ge- 
bäudes sich beüpdenden Zimmerthüren und Läden, ferner die kleinen Reparaturen an 
den Vermachungen und Befriedigungen aller An der ihm zur alleinigen Benutzung über- 
lassenen Grundsiücke und Hofräume, nämlich das Einbinden und Beschneiden lebendiger 
Hecken, das Auflegen einzelner Ziegel oder Manen auf die Mauern, das Einziehen 
einzelner Latten, Breter, Pfähle 2c. m die Stackete, Bret= und Pfahlzäune und Wämde, 
sowie sämmtliche Reparaturen an den Beschlägen, Schlössern und Riegeln der zu den 
Vermachungen gehörigen Thorcn, Thüren und kleine Auobesserungen des Holzwerks da- 
ran. (F. 5.) 
Umier der Verpflichtung zur Reparatur ist auch die Anschaffung des Materlals be- 
griffen. Die Anschaffung neuer Ofenkasten, neuer Ofenaussihze und neuer Stücken Ofen- 
rohre übernimmt dagegen, da nöthig, der Eigenthümer. 
8. 9. 
Die Kosten der Reinigung des Gelasses trägt der Bewehner. 
Alle Kosten der Reinigung des Gelasses, als z. B. für das Weißen und Frischau- 
streichen der Gemächer, das Reinigen der Schlösser, der Oesen, der Ofeuröhre, der Koch- 
äfen, sowie der Gossen, Abjzugskanäle, Abtritögruben 2c. (nicht aber für das Schorn- 
üiinfegen, welches auf Kosten des Eigenkhümers geschiebt) hat der Bewohner zu tragen 
und ist verbunden, solches gehörig und so oft es nöthig (das Reinigen derjenigen Oefen, 
in welchen öfters gefeuert wird, wenigstens aller 4 Wochen) durch einen Schornsteinfeger. 
resp. Maurer vornehmen zu lassen.
	        
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