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der Umstaͤnde unweigerlich gefallen lassen, daß dieselben auf seine Kosten wieder wegge-
rissen und die Gebäude in den vorigen Stand gesetzt werden.
8. 12.
Aufnahme fremder Personen und Aftervermiethung.
Den Bewohnern von Dienstwohnungen ist es nicht gestattet, Personen, die nicht zu
ihrer Familie oder ihrem Gesinde gehören, oder die nicht bei ihnen in der Lehre stehen,
Theile des ihnen übergebenen Gelasses abzutreten, oder solche in Aftermiethe auszuthun.
Handelt der Bewohner einer Dienstwohnung gegen diese Vorschrift, so kann und wird
ihm der hiernach entbehrliche Theil seiner Wohnung abgenommen und darüber ander-
weit verfügt werden.
8. 13.
Rückgewähr.
Bei der Rückgewähr müssen die Bewohner oder deren Erben die Wohnung in dem
Zustand zurückgeben, in welchem sie dieselbe übernommen haben. Hinterlassen die Be-
wohner die Wohnung in einem schlechteren Zustande, so sind dieselben oder ihre Erben
verbunden, die Kosten zu tragen, welche erforderlich sind, um diejenigen Herstellungen,
die regulativmäßig dem Insassen obgelegen hätten, zu bewirken oder den Zustand, wie
er bei der Uebergabe war, wieder herzustellen.
8. 14.
Rechte und Obliegenheiten der Bewohner.
Wenn bei Dienstwohnungen, welche von einer Gemeinde, einer Kirche oder Schule
gewährt werden, den Bewohnern observanzmäßig größere oder geringere Rechte oder Ob-
liegenheiten zustehen, als in gegenwärtigem Regulativ normirt sind, so hat es zwar bei
der Observanz zu bewenden, es muß die Leptere jedoch im einzelnen Falle unzweifelhaft
nachgewtesen sein, indem bei vorhandenen Zweifeln den Bestimmungen des Regulativs
nachzugehen ist.
S. 15.
Dienstwohnungen, für die ein Miethzins ausgeworfen worden ist.
Dieses Regulativ findet gleichmäßig auf diejenigen Dienstwohnungen Anwendung,
für welche ein bestimmter Miethzins ausgeworfen ist.